abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Fristenkontrolle - Zwangsausdruck zu empfehlen

0
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
agmü
Meister
Offline Online
Nachricht 1 von 1
219 Mal angesehen

Liebe Kollegen / Anwender,

Nunmehr hat auch das BAG am 03.07.2019, Az. 8 AZN 233/19, entschieden, dass eine Wiedereinsetzung bei Fristversämung im Falle eines elektronisch geführten Fristenkalender nur dann kein Organisatzionsverschulden des Anwalts darstellt, wenn ein Zwangsausdruck der Frist erfolgt.  Das BAG folgt damit dem BGH, der bereits im Februar 2018 (Beschl. v. 28.02.2018, Az. III ZB 96/18) in dieser Richtung entschieden hat.

Über die geringe Sinnhaftigkeit dieser Entscheidungen braucht nicht diskutiert zur werden.  Es entspricht dem Stand der Rechtsprechung.  Eine Änderung wird auf absehbare Zeit kaum zu erreichen sein.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
0
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage