Hallo DATEV,
folgendes Problem: StKto-Abruf erlaubt beim Finanzamt ist in der Vollmachtsdatenbank seit 22.6.17 bei dem Mandanten mit ja gespeichert. Untervollmachten erlaubt! Jetzt hat eine MA für diese St-Nr nochmals in Steuerkonto online einen neuen Registrierungsantrag gestellt. Obwohl diese St-Nr mit allen Untervollmachten schon freigegeben ist, bekommt jetzt der Mandant vom Finanzamt ein Schreiben Zustimmung zur Einsichtnahme Steuerkonto.
Bitte dies ändern! Warum bekommt der Mandant das Schreiben, wenn wir empfangsbevollmächtigt sind?
Auch stört es uns, dass wir mit E-Goverment ohne St-Nr keine Vollmacht in die Vollmachtsdaten einspielen können. Ich kopiere immer eine andere St-Nr ein, um diese später wieder zu löschen. Das kann's doch nicht sein!
Wir haben derzeit sehr viele Änderungen der Steuernummern, aber die automatische Anpassung durch die Finanzverwaltung in der Vollmachtsdatenbank funktioniert anscheinend nicht reibungslos. Auch geht die Empfangsvollmacht nicht über, was schon zu kritischen Fällen geführt hat. VG Burkhart
Guten Tag Herr Burkhart,
die Antwort habe ich Ihnen wie in Ihrem Beitrag in drei Abschnitte unterteilt.
1. Steuerkonto online
Die Berechtigung zur Steuerkontoabfrage kann über das "neuere" System der Vollmachtsdatenbank (VDB) sowie über das "alte" landesspezifische System mit Hilfe von elektronischen Registrierungsanträgen in Steuerkonto online erreicht werden. Diese Abfrageberechtigungen werden auf Seiten der Finanzverwaltung in unterschiedlichen "Datentöpfen" gehalten.
Der grundsätzliche Prozess für die Berechtigung zur Steuerkontoabfrage über das "alte" landesspezifische System ist durch die Finanzverwaltung bzw. die landesspezifischen Verfahrensabläufe vorgegeben (https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/steuerkontoabfrage); eine "Änderung" durch DATEV ist hier nicht möglich.
Werden mit Steuerkonto online elektronische Registrierungsanträge gestellt, löst dies auf Seiten der Finanzverwaltung den Prozess aus, in dem geprüft wird, ob die erforderliche „Papier-Vollmacht" vorliegt.
Die Entscheidung, ob die Berechtigung zur Steuerkontoabfrage bereits vorliegt oder ob der Mandant zunächst (erneut) angeschrieben wird - wie in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt - trifft ausschließlich die Finanzverwaltung.
Um zu vermeiden, dass ein VDB-Nutzer versehentlich einen nicht erforderlichen elektronischen Registrierungsantrag mit Steuerkonto online stellt, erhält jeder User (seit der Jahreswechsel-Version von Steuerkonto V. 3.71) beim Start des Registrierungs-Assistenten die folgende Hinweis-Meldung:
2. Anbindung der Vollmachtsdatenbank an die zentralen Stammdaten
Über die VDB-Anbindung in den Zentralen Stammdaten kann seit dem Service-Release Ende November 2018 eine Vollmacht auch ohne Steuernummer angelegt werden. Die Pflichtangaben zur Anlage einer Vollmacht aus den Stammdaten können Sie im Dokument 1000067 nachlesen.
3. Vollmachtsdatenbank
Wenn eine Steuernummer von Amtswegen (z.B. bei einer Zusammenlegung von Finanzämtern) geändert wird, wird die Steuernummer automatisch von der Finanzverwaltung an die VDB gemeldet. In anderen Fällen (wie z.B. Umzug des Mandanten) kann dies durch die Finanzverwaltung nicht gewährleistet werden. Die Steuernummer muss hier durch die Kanzlei in der Vollmacht manuell ergänzt werden.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Jennifer Hecht
DATEV eG