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Nachberechnung Entgeltvortzahlung

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letzte Antwort am 25.04.2019 08:38:52 von t_r_
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denitsa
Einsteiger
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Nachricht 1 von 7
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Hallo Liebe Community ,

ich habe folgende Fall :

Heute habe  ich per E-mail die folgende Lohnabrechnung ab November 2014 (ja, das Jahr ist richtig) erhalten. Der MA ist leider später die Krankmeldung abgegeben und deswegen die ist nicht im Program angelegt und er bekam keine Entgeltfortzahlung diesem Zeitraum. Für November 2014 bekam er 906,69 €/ Brutto, wenn ich die Entgeltfortzahlung berücksichtige muss er 1440 € / Brutto erhalten.  Er will den Differenz im April 2019 als Lohn bekommen.

Was soll ich jetzt machen , wie kann ich den Differenz im April richtig rechnen ? Soll ich die Differenz als Sonstiger bezug zu behandeln bzw. sozial und Steuerpflicht? 

Soll ich jetzt im April den MA zum 01.04.2019 neu  anmelden Grund (10) und dann wieder zum 01.04.2019 abmelden  ?

Der AN ist ab 02.12.2014 nicht mehr beim Mandant beschäftigt.

Vielen Dank im Voraus

Ich freue mich auf eure Anworten

Mit freundlichen Grüßen

Denitsa

andreas_briefs
Fachmann
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Nachricht 2 von 7
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Hallo,

ich würde einmal Google mit den Suchbegriffen "Verjährung Lohnansprüche" bemühen.

Beste Grüße

Andreas Briefs

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denitsa
Einsteiger
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Nachricht 3 von 7
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Hallo ,

vielen dank für die Antwort.

Der Arbeitgeber ist vor Gericht auf die Einrede der Verjährung verzichten und rechtlich wirksam die Forderung erfüllen und er will  das ausstehende Gehalt trotz Verjährung bezahlt.

Kurz hat er mit nur geschrieben : Jetzt für November brutto 1440 abrechnen , abzgl.der bereits geleistenten Zahlung.

Leider habe ich gar kein Idee wir soll ich das richtig abrechnen. Der Chef rat mir die geleistenten Zahlung als nettoabzug zu rechnen aber das finde ich nicht richtig..

Ich freue mich auf Ihren Rat

Grüße

Denitsa

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t_r_
Allwissender
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Ganz spontan:

Nach Ihren Informationen gibt es ja ein aktuelles Gerichtsurteil / Vergleich. Danach hat der Arbeitnehmer jetzt einen Anspruch auf diesen Betrag. Lohnsteuerrechtlich müsste es sich um einen sonstigen Bezug handeln.  SV-rechtlich gilt das Anspruchsprinzip, also müsste hier tatsächlich eine Nachberechnung für 11/2014 erfolgen. Die sv-rechtliche Seite lässt sich aber über die Lohnprogramme nicht mehr abbilden. Hier müssten Sie tatsächlich manuelle Berechnungen vornehmen und über sv-net melden. Hier könnte man sich die Frage stellen, ob man nicht bewusst einen Fehler macht und auch für die Sozialversicherung von einem aktuellen Einmalbezug ausgeht. Lohnartenbezeichnung "Auszahlung Vergleich/Urteil". Richtig, wäre das meiner Ansicht aber nicht.

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DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Denitsa,

versichern Sie sich rechtlich am besten über die Krankenkasse, wie Sie diesen Sachverhalt abrechnen können.

Freundliche Grüße

Monique Schauer

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Monique Müller
Personalwirtschaft | DATEV eG
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denitsa
Einsteiger
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Nachricht 6 von 7
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Hallo ,

das ist einen neuen Mandant, dessen wir ab März übernommen haben. Ansosten arbeite ich im Büro ab 2 Monate ... und ich habe keine Idee was den Vorberater gemacht habe. Ich habe per Email nur diese kurze Anleitung bekommen und jetzt muss ich eine Lösung finden.

Ich würde nur die Differenz mit 6 Stkl. abrechnen und so beschristen , aber ich bin nicht sicher ob das ganz richtig würde. Was denken Sie daran ?

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 7 von 7
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Sie sollten die Vorgehensweise mit Ihrem Chef abstimmen. Am Ende muss er das gegenüber seinem Mandanten und den Institutionen verantworten.

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letzte Antwort am 25.04.2019 08:38:52 von t_r_
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