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SFN - Zahlung bei Urlaub und Krankheit | ST- und SV-pflichtig

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letzte Antwort am 12.11.2019 11:01:56 von s_z_
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soph_ew_ese
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Nachricht 1 von 11
1300 Mal angesehen

Hallo in die Runde,

wir berechnen bei einem Kunden SFN. Diese werden aktuell nur gezahlt, wenn die Stunden auch wirklich geleitet wurden. Diese werden dann ST- und SV-frei abgerechnet.

Im Urlaubs- und Krankheitsfall soll die Weiterzahlung erfolgen. Dann sind die Zuschläge ST- und SV-pflichtig.

Wie erfolgt die durchschnittliche Berechnung? Welche Lohnarten muss ich anlegen? Welche Durchschnittsspeicher muss ich wie füllen?

Ich freue mich auf Rückmeldung. Aus den bereits gefunden Dokumenten in Lexinform bin ich nicht schlau geworden.

Vielen Dank

Sophie Wiese

linda13
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Nachricht 2 von 11
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Hallo Frau Wiese,

ich habe dies mit der Stammlohnart 150 hinterlegt.

Einstellungen wie folgt:

361922_pastedImage_9.png

361923_pastedImage_10.png361924_pastedImage_11.png

361925_pastedImage_12.png

Bei der Abrechnung gebe ich dann die Fehltage (Krankheit, Feiertag und Urlaub) ein und er zieht den Wert automatisch aus dem Durchschnitt der letzten Monate.

Ich hoffe das hilft Ihnen weiter.

Grüße

Linda Cavallini

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-mios-
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Nachricht 3 von 11
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Hallo Frau Cavallini,

die Antwort war im ersten Schritt sehr hilfreich. Ich habe nämlich das gleiche Problem. Die Lohnart mit der Stammlohnart 150 habe ich jetzt rückwirkend angelegt und bei den Zuschlagslohnarten die entsprechende Speicherung im Durchschnittsspeicher 1 hinterlegt (Betrag, Stunden und Tage).

Wenn ich jetzt eine Probeabrechnung mache, bekomme ich aber keine Rückrechnung. Habe ich noch irgendetwas vergessen oder nicht beachtet? Muss ich die Lohnart bei der Eingabe der Bewegungsdaten berücksichtigen?

Vielen Dank für die Hilfe.

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linda13
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Nachricht 4 von 11
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Hallo,

Sie müssen die Fehltage bei den Bewegungsdaten erfassen. Zählen Sie hierzu alle Tage zusammen (Urlaub, Feiertag, Krankheit) und geben die Tage in die Erfassungstabelle ein.

Dann greift er auf die Zulagen der letzten 3 Monate zurück.

Sollte der Mitarbeiter noch keine 3 Monate im Betrieb sein, muss der SFN-Zuschlag manuell ausgerechnet werden und mit der Lohnarzt 145 als Betrag gebucht werden.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen!?

Liebe Grüße

Linda Cavallini

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-mios-
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Nachricht 5 von 11
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Der Mitarbeiter, bei dem ich die Probeabrechnung gemacht habe, ist seit 1991 im Unternehmen tätig. Urlaubs- und Kranktage werden in der Statistik mit BS 71 und 72 erfasst. Wenn ich eine Nachberechnung für bspw. Mai bei dem Mitarbeiter mit der Stammlohnart 150 mache, bekomm ich nur doppelt so viele Urlaubstage in der Statistik als in dem Monat genommen hinterlegt. Aber die Zuschläge für den Urlaub fehlen. Er bekommt regelmäßig welche bezahlt (Sonntag und Feiertag).

Ich hab glaub einen richtigen Denkfehler, was diese Durchschnittsgeschichte anbelangt.

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linda13
Einsteiger
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Nachricht 6 von 11
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Rechnen Sie die Nachtschichtzulagen mit der Stammlohnart 101 ab?

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-mios-
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Nachricht 7 von 11
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Nachtzuschlag ist die Stammlohnart 114

Mit welchem Bearbeitungsschlüssel rechne ich die 150 ab? Hab gerade schon einiges probiert, ergibt aber alles keinen Sinn.

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linda13
Einsteiger
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Nachricht 8 von 11
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Ich buche wie folgt:

Anzahl Tage BS 10 LA 145

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-mios-
Beginner
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Nachricht 9 von 11
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Funktioniert leider nicht

Ich bekomme keinen Mehrbetrag, der dem Mitarbeiter für die drei Tage Urlaub in dem Monat eigentlich noch steuerpflichtig zustehen müssten.

Trotzdem danke für die schnellen Antworten und Bemühungen.

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DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 10 von 11
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Hallo,

prüfen Sie bitte auch das Fehlerprotokoll nach Hinweisen. Sollte hier kein Hinweis ausgewiesen werden, wenden Sie sich bitte über einen anderen Weg an uns, damit wir Ihnen weiterhelfen können.

Beste Grüße

Monique Schauer
Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Monique Müller
Personalwirtschaft | DATEV eG
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s_z_
Beginner
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Nachricht 11 von 11
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Hallo,

konnten Sie das Problem zwischenzeitlich lösen? Wir stehen gerade vor genau dem Gleichen und könnten einen Denkanstoß gebrauchen.

Grüße, Simone Zatti

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letzte Antwort am 12.11.2019 11:01:56 von s_z_
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