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Kontierung erforderlich !?

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letzte Antwort am 09.07.2018 16:54:38 von deusex
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deusex
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Hallo Zusammen,

ich möchte mal wieder ein olle Kamelle ans Tageslicht holen. Nachdem wir nun zahlreiche Prüfungen hinter uns hatten und eine Kontierung von Belegen nicht erfolgte, wurde dies unter Vorlage der geordneten Buchführungen i.V. mit den Buchungsdaten nicht einmal moniert.

Im Moment haben wir parallel mehrere Prüfungen. Heute wurden wir darauf hingewiesen, dass eine Kontierung nach den GoBD zwingend vornzunehmen sei. Dies wurde lediglich als Hinweis formuliert ohne weitere Beanstandungen, da der Fall recht übersichtlich war.

Übersichtlich sind an sich auch die anderen Buchführungen. Wird bspw. ein Belege Debitorisch/Kreditorisch gebucht, lässt er sich zweifelsfrei aus dem Ablageordner oder hinter der Bank bei der Zahlung auffinden. Insofern ist eine Kontierung entbehrlich wie ich meine:

BMF v. 14.11.2014 "(GoBD) RZ 64:

Zur Erfüllung der Belegfunktionen sind deshalb Angaben zur Kontierung,zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum auf  dem Papierbeleg erforderlich. Bei einem elektronischen Beleg kann dies auch durch die Verbindung mit einem Datensatz mit Angaben zur Kontierung oder

durch eine elektronische Verknüpfung (z.B. eindeutiger Index, Barcode) erfolgen. Ein Steuerpflichtiger hat andernfalls durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Geschäftsvorfälle auch ohne Angaben auf den Belegen in angemessener Zeit progressiv und retrograd nachprüfbar sind.

Gerade im letzten Satz ist die Entbehrlichkeit der Kontierung doch gegeben, da gerade mit Überlassung der Buchführungsdaten nach GoBD die Prüfung in beide Richtungen möglich ist. Ablage der Belege in Kasse oder bei den Auszügen oder wahlweise aus dem Ablageordner. Selbstredend ergeben sich aus dem Buchungssatz Rechnungssteller/-Empfänger sowie dann auch die Rechnung selbst.

Wie sind die Erfahrungen diesbezüglich in anderen Büros? Wird nach wie vor durchkontiert oder bezieht sich der Ein oder Andere auch bereits auf den zweiten Satz o.g. Randziffer der GoBD?

Gruß

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Ich bin der Meinung, dass bei einer papiergestützten Buchführung eine Kontierung auf dem Beleg vermerkt sein muss. Bei OP-Buchhaltungen auf den Eingangsrechnungen und in der Bank kann man dann darauf verzichten, da hier ja die Rechnungsnummer angegeben wird und dieser eine Beleg sofort auffindbar ist. Bei allen anderen Rechnungen daher immer zwingend. Debitoren werden bei mir nicht kontiert, wenn ich eine OP-Buchhaltung habe, da ich ja ein Rechnungsausgangsbuch habe.

Es heißt, jeder Vorgang muss von der Entstehung bis zur Abwicklung vollkommen nachvollzierbar sein. Deshalb auch die Kontierung auf dem Beleg.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde bei einem selbstbuchenden Mandant in der Bp-Feststellung explizit darauf hingewiesen und es wurde gedroht, zukünftig die gesamte Buchführung nicht anzuerkennen. Seit dem machen wir die Bf. und gut ist.

Es hängt wohl viel vom Prüfer ab.

Gruß A. Martens

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Ich halte die Kontierung durchaus für ein Qualitätsmerkmal der Buchführung und unabdingbarer Bestandteil für den "Durchblick" des sachkundigen Dritten. Bei Kleinstbuchführungen (bzw. Aufzeichnungen) kann das wahrscheinlich unter Risikoerwägungen entbehrlich sein. Bei einigen Buchführungen/Aufzeichnungen die von nichtkontierenden Kollegen erstellt wurde, war selbst für uns das Nachvollziehen schwierig und - nicht zuletzt - wurden viele Buchungsfehler festgestellt. Insbesondere bei (nur) Aufzeichnungspflichtigen über 1371 ggf. blankes Chaos.....Was soll dann erst der Betriebsprüfer sagen?

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deusex
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Herr Dostal, Herr Martens,

dies deckt sich auch mit meinem Empfinden. Die Nichtkontierung unter Bezug auf das Journal wurde, bei sehr sauberen Unterlagen, bisher nicht beanstandet.

Rechnung zu Buchung & Buchung zu Rechnung waren zweifelsfrei und rasch nachprüfbar.

Insofern wurde hier wohl auch lediglich ein Hinweis ausgesprochen.

Sattelfest ist dieses Vorgehensweise sicher nicht und im Prinzip sollte man eine Kontierung schon aus Selbstschutz vornehmen, um im Falle tatsächlicher Schäden hieraus, haftungsfrei zu bleiben.

Es handelt sich bei den Nichtkontierten eben in der Tat um Kleinmandanten mit wenigen Belegen, womit sich der Überblick generell schnell schaffen lässt.

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letzte Antwort am 09.07.2018 16:54:38 von deusex
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