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Pfändung nach StKl- und KiFrbtr.-Änderung

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letzte Antwort am 20.03.2018 12:48:17 von joei1230
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joei1230
Einsteiger
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Hallo!

Habe hier in LuG eine MAin mit Pfändung aus 11/16. Damals war sie StKl. 2 0,5 KiFrbtr. Bisher keine Abzüge aufgrund Freigrenze.

Ab 01/18 kam über Elstam StKl 1 0,0 KiFrbtr. Mit Mehrarbeit wären jetzt erstmalig ca 70 Euro einbehalten worden.

Im Pfändungsteil unter Besonderheiten stehen immer noch 0,5 Unterhaltsberechtigte. Diese habe ich auf 0 gestellt und danach rechnet LuG ab 11/16 alle Abrechnungen neu und hat aufgrund Überschreiten der Pfändungsfreigrenzen weitere Abzüge vorgenommen.

Diese dürften aber doch erst ab 01/18 vorgenommen werden?! Oder bleibt die Unterhaltsberechtigung in der Pfändung stehen und behält Gültigkeit, weil sie ja zu Beginn der Pfändung bestand?

Oder: Noch ne Möglichkeit: Muss ich die alte Pfändung als erledigt kennzeichnen und neu erfassen per 01/18?

Danke für eure Hinweise!

Johannes Eißing

t_r_
Allwissender
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Nachricht 2 von 3
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Hallo Herr Eißing,

Sie müssen in der alten Pfändung einen neuen historischen Stand ab 01/18 erfassen und dort den Kinderfreibetrag ändern.

Pfändung.png

Gerade bei Kinderfreibeträgen wäre ich aber vorsichtig. Diese werden von den Finanzämtern relativ schnell "gelöscht" ohne das es den Tatsachen entspricht. Ich würde hier kurz mit dem Mandanten Rücksprache nehmen. Das kann viel Hin- und Her und Aufregung verhindern.

Viele Grüße

T. Reich

joei1230
Einsteiger
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Hallol Herr Reich!

Vielen Dank - bin noch recht neu mit Datev unterwegs und da sind so viele Schaltflächen etc., dass Ihr Hinweis sehr hilfreich war. Danke!

Gruß

J.Eißing

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letzte Antwort am 20.03.2018 12:48:17 von joei1230
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