Hallo Herr Hecker, vermutlich bezieht sich die SV-Pflicht auf Satz 2 im § 1 der SVeV, der seit Ende April 2015 gilt: Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden. Als Vereinfachung wurde dann in einem Rundschreiben der Termin 28.02. des Folgejahres für Abrechnung der Pauschalversteuerung oder Normalversteuerung genannt.
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