Wir beschäftigen uns aktuell auch mit der Frage, ob eine valide E-Rechnung unbedingte Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist. Nach den Ausführungen im BMF Schreiben vom 15.10.2024 mit Änderungen im Schreiben vom 15.10.2025 klingt das ja erst einmal so. Bis man auf TZ 58 in diesem Schreiben stößt, die auf A 15.2a Abs.1a UStAE verweist, nach dem es unter Anlegung eines strengen Maßstabes einen VSt-Abzug auch geben kann, wenn keine formal ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, der Finanzverwaltung aber sämtliche Angaben für den materiellen Anspruch auf VSt-Abzug vorliegen. "Bei einer inhaltlich richtigen und vollständigen sonstigen Rechnung werden diese genannten Voraussetzungen reglmäßig erfüllt sein" lt. letztem Satz in TZ 58 und so auch in UStAE übernommen. Jetzt sind wir einigermaßen ratlos, was gegenüber den Mandanten kommuniziert werden soll und wie wir in der Buchhaltung damit umgehen. Eigentlich erfüllt (sofern Lieferant verpflichtet) nur eine ordnungsgemäß validierte E-Rechnung die Voraussetzungen für den VSt-Abzug, wenn die aber nicht da ist, reicht auch eine PDF?! Ich sehe hier für uns als Berater ein erhebliches Problem, an sich müssen wir den Mandanten mitteilen, dass sie korrekte E-Rechnungen für den VSt-Abzug benötigen und im Nachsatz teilen wir dann mit, dass es aber auch weiterhin aus den Papierrechnungen Vorsteuer gibt? Und ich sehe weiterhin das Risiko, dass die Finazverwaltung dazu mal eben ihre Meinung ändert, oder ein Prüfer der Meinung ist, dass das nur eine absolute Ausnahmeregelung ist und bei Mandanten, bei denen in größerem Umfang valide E-Rechnungen fehlen der Vorsteuerabzug erst einmal gestrichen wird. Wie geht ihr mit diesem Dilemma um?
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