Ich halte die Formel Wochenarbeitszeit x 13 / 3 auch für Problematisch, da die tatsächlichen Ausfallstunden in Bezug zur regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit und nicht in Bezug zur tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit gesetzt werden. Das kommt nach meinem Verständnis dem Vergleich von Äpfeln mit Birnen gleich. Letztlich entspricht der Ist-Lohn bei einer 50% Arbeitszeitkürzung nicht 50% des Festlohns. Insofern danke für den Hinweis, allerdings habe ich hier die Auskunft der DATEV, dass dies nicht zulässig ist. Zitat: "für die Berechnung der Arbeitszeit und der daraus entstehenden Gehaltskürzungen stützen wir uns auf die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit. Diese schreibt hierzu folgendes: Gehaltskürzung erfolgt durch Verminderung des Entgeltanteils, der auf die Ausfallzeit entfällt - Berechnungsweg: Gehalt dividiert durch die durchschnittliche betriebsübliche Monatsarbeitszeit (Wochenarbeitszeit - z.B. 40 Stunden x 13 : 3 = 173,33) multipliziert mit der Zahl der ausgefallenen Arbeitsstunden." Gerade bei Teilzeitkräften, die keine 5-Tage-Woche haben, können sich bei Anwendung der unterschiedlichen Formeln erhebliche Differenzen ergeben. Haftungsrechtlich also nicht unproblematisch! Hat Jemand praktische Erfahrung mit Kug vor Corona???
... Mehr anzeigen