Sehr geehrtes Expertenteam, Unser AN wurde zum 15.10. bei uns eingestellt und von Beginn an in einem Unternehmen in Rumänien (befristet für 1,5 Jahre) eingesetzt. Der AN hat einen Anstellungsvertrag mit unserem Unternehmen, welcher aber für die Dauer des Auslandseinsatzes ruht und erst bei Rückkehr wieder auflebt. Der AN ist vollständig der Weisungsbefugnis der Unternehmens in Rumänien unterstellt und arbeitet dort auch die volle Zeit. Sein Gehalt wird jeweils hälftig von unserem deutschen Unternehmen und von dem rumänischen Unternehmen gezahlt, bei welchem er eingesetzt ist. Seinen festen Wohnsitz hat der AN in Österreich und einen Zweitwohnsitz in Rumänien. SV: Unter der o.g. Konstellation ist er in D nicht sozialversicherungspflichtig. Damit würde der BGS 0000 gelten. UV: Unsicher bin ich mir bei der Bewertung der Unfallversicherungspflicht und damit der Wahl des Personengruppenschlüssels. Ist der von uns gezahlte Gehaltsanteil unfallversicherungspflichtig (damit PGS 190) oder greift die deutsche Unfallversicherungspflicht hier nicht, da Tätigkeit vollständig im Ausland ausgeübt wird? Welcher PGS wäre dann anzuwenden? LST: Aus steuerlicher Sicht sehe ich den AN in der beschränkten Steuerpflicht, da erzieltes Einkommen in D, aber Wohnsitz/Zweitwohnsitz immer im Ausland. Demzufolge ist das Einkommen von uns zu versteuern und zu belegen. Der AN kann dies dann im Ausland verrechnen bzw. als abgegolten anerkennen lassen (DBA Österreich / Rumänien?). Ist das so richtig? Vielen Dank für Ihre Einschätzung zu den o.g. Sachverhalten, bin hier doch etwas überfordert, da ich solche Sachverhalte nicht jeden Tag auf dem Tisch habe ...
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