Hallo Daisy22, Da der Student bei AG A als Werkstudent abgerechnet wird, musst du die wöchentliche Arbeitszeit in Erfahrung bringen. Ein Werkstudent darf nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten (außer in der vorlesungsfreien Zeit, da kann es mehr sein aber nicht mehr als 26 Wochen - bitte nochmal nachlesen, da ich mir hier gerade nicht sicher bin). Ein Werkstudent unterliegt dem Mindestlohn und somit kann es bei AG A kein Bruttogehalt von ca. 600 € keine 40 Stunden pro Woche sein. Übt der Student bereits einen Minijob aus? Wenn nicht warum stellt AG B ihn nicht als Minijobber ein? Mit 40 Stunden im Monat passt es. Außerdem würde der Nebenjob mit Steuerklasse 6 abgerechnet werden, wenn du ihn als Werkstudent anmeldest. Erfahrene DRV-Prüfer können darüber stolpern. Wenn der Student bei AG B mehr verdient und du ihn dann als Hauptarbeitgeber bei ELStAM anmeldest, dann würde er mit seiner Steuerklasse abgerechnet werden und bei AG A mit Steuerklasse 6. Und evtl. merkt der DRV-Prüfer dann nichts. Aber das ist alles zu unsicher. Den Stundenzettel von AG A kann er nicht anfordern. Diesen prüft er wahrscheinlich zu der Zeit nicht. Es kann nur sein, dass Prüfer darüber stolpert und nachfragt wegen einer weiteren Beschäftigung. Dann kann es sein, dass der Student dann komplett als sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer behandelt und alle Beiträge nach berechnet. Ich hoffe das hilft dir weiter. Liebe Grüße von Simone88
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