Hallo, da muss man beim Vergleichsumsatz (2019) m.E. differenzieren: Überbrückungshilfe I und II: Grundsätzlich Ansatz Umsatzerlöse im Monat der Leistungserbringung, da Ist-Versteuerer Wahlrecht Monat der Zahlung; bei Dauerleistungen kann von einer gleichmäßigen Verteilung ausgegangen werden (das scheint allerdings nicht der Fall zu sein) (vgl. FAQ Ü1/Ü2 1.3) Überbrückungshilfe III: Grundsätzlich wie bei Überbrückungshilfe I und II, allerdings können KMU hier von dem Wahlrecht Gebrauch machen, alternativ den monatlichen Durchschnittsumsatz des Jahres 2019 zugrunde zu legen. (vgl. FAQ Ü3 1.2 und 1.3) Für die Fördermonate (2020 - 2022) gelten m.E. die Regelungen die auch für den Referenzumsatz der Überbrückungshilfe I und II gelten. Viele Grüße!
... Mehr anzeigen