Ja, das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Dezember 2022 (Az. 6 K 6129/20) bestätigt, dass es nicht zulässig ist, bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig als Minijobber und als regulärer Arbeitnehmer tätig zu sein Dies liegt daran, dass ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, welches nicht in eine Haupt- und eine geringfügige Nebenbeschäftigung aufgespalten werden darf. Während der unbezahlten Freistellung bleibt der Mitarbeiter weiterhin Arbeitnehmer des Betriebes, und daher wäre ein Minijob beim selben Arbeitgeber ausgeschlossen.
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