"Ihrem Änderungswunsch, vom XX.XX.XXXX, das Wahlrecht für den Vergleichszeitraum nachträglich zu ändern, können wir aus folgendem Grund nicht nachkommen: Es handelt sich hierbei um unsere Verwaltungspraxis, die sich nach Rücksprache und Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ergeben hat. Es soll damit eine Förderoptimierung zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung vermieden werden. Das Wahlrecht war Bestandteil des Antragsverfahrens. Zu jenem Zeitpunkt bestand die Möglichkeit, Abwägungen für den Einzelfall vorzunehmen und eine entsprechende Auswahl zu treffen. Eine nachträgliche Änderung ist demnach nicht zulässig und würde zu einer Zurückweisung führen. Nach Ihrer Kenntnisnahme werden wir das Paket zeitnah abschließen." Das kommt aktuell von der BWS zurück. Hierzu kann man innerhalb 2 Wochen nochmals reagieren. Eine Verwaltungspraxis ist allerdings noch lang keine Rechtsgrundlage, die die fehlende Akzeptanz von der Wahlrechtsausübung begründet. Zumal das gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verstößt. Wie handhabt ihr es in diesen Fällen vorzugehen? Und welche Begründungen führ ihr hierbei an? Zumal stellt sich die Frage, was mit der Schlussabrechnung passiert, wenn man hier nicht aktiv wird und ob die erneute Einreichung einer Schlussabrechnung dann möglich ist und vorzunehmen ist. Seitens der Kammern kann man hier ja nicht gerade auf Unterstützung hoffen - obwohl diese ursprünglich in Seminaren erläutert hatte, warum in der Schlussabrechnung man kein wahlrecht mehr ausüben dürfen sollte.
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