Die Aussage der DATEV: "..wir haben die Berechnungsgrundlage geändert...es gibt keine einheitliche Rechtssprechung.." kann ich nicht nachvolziehen, sie ist m.E. falsch. Gemäß Abschnitt 14.5 MuSchGDH (Hinweis zur Durchführung des Mutterschutzgesetzes) gilt folgendes: Bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist nicht vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff (vgl. § 13), sondern vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen.Zum arbeitsrechtlichen Entgelt gehören alle aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Entgeltteile, auch soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen und kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt sind, z.B. die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags und Nachtarbeit, soweit sie steuerfrei sind (§ 3b EStG). Leistungen des Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gehören zwar gem. Abschnitt 14.5 MuSchGDH nicht zum Arbeitsentgelt. Da es sich aber in dem obigen Beispiel um eine AN-finanzierte bAV handelt, ist der Abzug vom Brutto nicht durch Abschnitt 14.5 MuSchGDH gedeckt. Auch ein Abzug vom Netto kommt nicht in Betracht, vgl. Abschnitt 14.6 MuSchGDH: Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (z.B. freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Lebensversicherung, Höherversicherung), für die freiwillige Versicherung in einer Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen sowie der Umlage-Beitrag des Arbeitnehmers zur VBL oder zu einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, die gepfändeten Teile des Arbeitsentgelts und die vermögenswirksam angelegten Teile des Arbeitsentgelts sind keine gesetzlichen Abzüge und deshalb bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettobetrages nicht zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Zuschussses zum Mutterschaftsgeld ist daher m.E. auf das Gesamtbrutto gemäß EBeschV abzustellen. So wird auch das eigentliche Ziel des MuSchG erreicht, dass der werdenden Mutter keine finanziellen Nachteile durch das Beschäftigungsverbot entstehen. Siehe auch: Bundesverwaltungsamt - Startseite BVA Stichwort "Entgeltumwandlung". "Für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld wird aber von dem Entgelt ausgegangen, das sich ohne Entgeltumwandlung ergeben hätte."
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