Hallo, grundsätzlich handelt es sich beim Soll-Entgelt um das beitragspflichtige Brutto-Arbeitsentgelt , das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören zum Soll-Entgelt, soweit diese steuer- und beitragspflichtig sind. Nicht zum Soll-Entgelt gehören beispielsweise die Mehrarbeitsvergütung (Stundenlöhne und Zuschläge), einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und die steuer- und beitragsfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Für eine rechtliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an die Bundesagentur für Arbeit.
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