Nimmt der Unternehmer zu einem Besprechungstermin Kaffee und Kuchen mit, um das Arbeitsklima zu verbessern, behandelt er seine Aufwendungen hierfür als Aufmerksamkeiten. Es handelt sich nur dann um Aufmerksamkeiten, wenn der Wert pro Person und Mahlzeit einschließlich Getränken brutto nicht mehr als 60 EUR beträgt (R 19.6 Abs. 2 LStR).
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