Im übrigen wurden für diejenigen, die Antrag erst im April gestellt haben und April Mai Juni als die drei Monate für Soforthilfe damit hatte bei der Überbrückungshilfe I Abzüge gemacht, wenn anteilig für den Juni z.B. 5.000 Euro Soforthilfe bezogen worden sind. Das hat die ÜB I gemindert. Wenn nun posthum eine Rückzahlung durch Änderung der Spielregeln (Personalkosten raus und nicht GuV Werte, sondern Zuflussprinzip) der Soforthilfe erfolgt, dann bleibt die Minderung der ÜB I dennoch bestehen. Auch das ist natürlich eigentlich nicht so ganz in Ordnung.
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