Klasse Thema, weil der Gesetzgeber es mutmaßlich versäumte, einen Absatz zur Pfändung zu integrieren. Der wissenschaftliche Dienst kommt im Ergebnis zu einer Pfändbarkeit. Das kurz danach verabschiedete Gesetz zur "EPP für Rentner und Vorsorgebeziehende" hat sodann in Artikel 1 § 4 direkt eine Regelung zur Unpfändbarkeit integriert. Energiepreispauschale (EPP) - Zur Frage der Pfändbarkeit (bundestag.de) Weiterhin auch schon Rechtsprechung, wenn auch gleich ober dictum des AG Norderstedt: Beschluss vom 15.09.2022 - 66 IN 90/19. Hiernach ist eine Pfändung ebenfalls möglich. Es bliebe nur ein Antrag gem. § 765a ZPO, der nur in den seltensten Fällen durchgehen wird. Nachvollziehbar begründet und im Ergebnis für mich richtig. Inwiefern etwas anderes für die Inflationsausgleichsprämie nun gelten sollte, weiß ich nicht bzw. bei Subsumtion unter dieselben Normen wird wohl mMn ebenfalls eine Pfändbarkeit vorlegen. Hier hat einer beim Gesetzgebungsverfahren gepennt oder man wird einfach begründen, dass eine Entschuldung einer Entlastung gleichkommt. Strenggenommen dürfte eine abweichende Meinung in den FAQ auch zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung führen.
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