Liebe Community, ich habe gerade einen Knoten im Kopf und benötige einmal eure Hilfe und ich hoffe, ich bin hier richtig. Normalerweise ist das Reverse-Charge-Verfahren für den Leistungsempfänger ein Nullsummenspiel. Es muss Umsatzsteuer abgeführt werden und gleichzeitig wird ein Vorsteuer-Abzug geltend gemacht. Nun gibt es natürlich immer wieder den Fall, dass eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt wird, trotz Reverse-Charge. Eine Rechnungskorrektur wird in meinem Fall definitiv nicht mehr vorgenommen. Folglich muss der Leistungserbringer die Umsatzsteuer wegen 14c abführen und der Leistungsempfänger hat keinen Vorsteuer-Abzug. Nichtsdestotrotz bleibt der Leistungsempfänger der Steuerschuldner, sodass grundsätzlich beide Parteien die Umsatzsteuer schulden (14c und 13b). Was bedeutet das nun für die Praxis, wenn keine Rechnungskorrektur erfolgt? Die falsche Rechnung wird beim Leistungsempfänger ohne Vorsteuer-Abzug verbucht (weil das FA die Vorsteuer sonst nebst Zinsen zurückfordert) und mehr passiert erstmal nicht? Wie ist es im Fall einer Betriebsprüfung? Muss der Leistungsempfänger, trotz Zahlung durch den Leistungserbringer und mangels fehlender Korrektur der Rechnung, erneut Umsatzsteuer für diesen Sachverhalt abführen? Dann würde das FA doch aber doppelt Umsatzsteuer erhalten? Ich hoffe, ihr versteht, worauf ich hinausmöchte und könnt mir helfen. Vielen Dank!
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