Moin, ich habe den Fall, dass ein Mandant in 2020 eine PV-Anlage gekauft hat. Hier haben wir zur Regelbesteuerung optiert. Die PV-Anlage ist auch die einzige unternehmerische Tätigkeit die er ausführt. Nun ist das ja so, dass man die PV-Anlage entnehmen kann, soweit der Strom für nicht unternehmerische Zwecke verwendet wird. Die Entnahme einer solchen Altanlage führt ja zu einem steuerbaren Umsatz, der dann aber nach § 12 Abs. 3 UStG einem Steuersatz von 0 % unterliegt. Nun aber zu meiner Frage, wenn man diese PV-Anlage entnimmt, hat man dann die Vorsteuer zu berichtigen nach §15a UStG? Laut dem vom 30.11.2023 veröffentlichten Schreiben des BMF (Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) GZ III C 2 - S 7220/22/10002 :013) ist der Vorsteuerabzug aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die für eine entnommene Photovoltaikanlage bezogen worden sind, nur in Höhe der unternehmerischen Nutzung und unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG möglich (vgl. auch Abschnitt 15.2c Abs. 3 Satz 2 UStAE) Das würde ja bedeuten das die gezogene Vorsteuer zu 100 % zu berichtigen ist, wenn man nur mit der PV-Anlage unternehmerisch tätig ist oder?
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