Die Buchung der Förderung hängt m.E. maßgeblich von der Konstellation der vertraglichen Beziehung ab. Beim Leasing werden eigene Wirtschaftsgüter einer anderen Person gegen Entgelt überlassen. Dies bedeutet dass es wirtschaftlich dem Anlagevermögen des Leasinggebers zugerechnet wird (er hält in der Regel auch den Fahrzeugbrief inne). Demnach würde grundsätzlich dem Leasinggeber auch die Förderung zustehen, da er das Auto kauft. Wenn der Leasinggeber die Förderung abtritt handelt es sich um ein vom Leasing unabhängigen Geschäftsvorfall. Daher würde ich jegliche "Verrechnung" mit der Leasingrate vermeiden. Stattdessen würde ich eher die Förderung als Sonstige (ggf. betriebsfremde) Umsatzsteuerfreie Erlöse betrachten, die jedoch über eine Abgrenzung auf die Gesamte Laufzeit verteilt werden muss (6000,00 bei 3 Jahre Laufzeit = 2000,00 EUR p.a. sonstige Erträge) Anders verhält es sich, wenn der Leasingvertrag eine Verrechnung vorsieht. Dann aber würden sich die Leasingraten von Vertragswegen her verringern. Die Förderung an sich würde sodann in irgendeiner Form an den Leasinggeber fließen (z.B. als Leasingsonderzahlung oder er beantragt die Förderung direkt) Eine weitere Konstellation wäre denkbar. Wenn der Leasingvertrag eine Option zum Kauf nach Leasingende zum Festpreis beinhaltet. Sollte diese zum Tragen kommen (was bei Fahrzeugleasing eher selten der Fall ist), müsste der Zusammenhang zur Förderung auch noch einmal genau betrachtet werden.
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