Bin anlässlich einer Abschlusserstellung auf diese Beiträge gestoßen und finde nichts Eindeutiges dazu, dass R6.5 eben keine Leasingfälle regelt. Da R6.5 Abs. 2 EStR (Wahlrecht Absetzung von Anschaffungskosten oder sofortige ertragswirksame Vereinnahmung des Zuschusses) ausdrücklich nur für Anlagegüter gilt, die bei Leasing regelmäßig eben nicht vorliegen, und für Leasinggüter keine Sonderregelung getroffen wird, muss der Zuschuss m.E. nach allgemeinen Grundsätzen über die Leasinglaufzeit abgegrenzt und nur die Auflösung p.r.t. auf #2743 (SKR03) erfasst werden. Hinweis zu verschiedenen hier geschriebenen Meinungen: die OFD haben zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Umweltbonus je nach Abtretung oder nicht Verwaltungsanweisungen erlassen!
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