Das ist richtig, da bAV eine Gehaltsumwandlung zugunsten einer Steuerfreiheit nach §3 Nr. 63 EStG ist. -> St.-SV-Pfl. Lohnbestandteil wird abgezogen, ein steuerfreier draufgerechnet. Die Entgeltumwandlung für das Dienstrad ist vom Begriff her das selbe, aber eigentlich wird ja nichts steuerfrei sondern der AG behält die zu zahlende (Netto-)rate vom Lohn ein. Dabei wird nichts wieder draufgerechnet. Der Begriff "Entgelteinbehalt Rate Dienstrad" wäre von der Formulierung her treffender. VG
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