Die Anwendung der Steuerfreiheit von (Nacht)-Zuschlägen ist in § 3 Einkommensteuergesetz festgelegt. In den Lohnsteuerrichtlinien zu § 3 b wird unter (8) die zeitversetzte Auszahlung erläutert. https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2018/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/2-Steuerfreie-Einnahmen/Paragraf-3b/paragraf-3b.html#anchorfd64b202-0643-4c30-83a6-f32b32cb6c1b Die Anwendung setzt natürlich voraus, dass grundsätzlich ein (geeigneter) Einzelnachweis der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit vorliegt. Gleichfalls besteht auch die Möglichkeit, die Steuerfreiheit im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen; Urteil Bundesfinanzhof vom 29.11.2017/ VI B 45/17
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