Guten Tag, ich bin Gewerbetreibender und normalerweise als Veranstaltungstechniker tätig. Hier betreibe ich seit 2008 ein Gewerbe als Soloselbstständiger. Seit März 2020 ist mein Auftragsvolumen um 99% zurückgegangen. Im Mai 2020 habe ich ein neues Gewerbe für Baumpflege angemeldet und erziele damit seit November 2020 Umsätze. Für mich stellt sich auch die Frage, ob ich die Umsätze aus dem Baumpflegebetrieb gegen die Vergleichsumsätze des Veranstaltungstechnik-Betriebs aus 2019 gegen rechnen muss. Wäre dies so, wäre ich nicht antragsberechtigt. Dieses Beispiel steht in den FAQs zur Überbrückungshilfe und der BstBK vom 01.03.2021: "Beispiel: Ein Unternehmensverbund betrieb im November 2019 zwei Restaurants und einen Supermarkt. Die Restaurants trugen 85 Prozent zum Gesamtumsatz des Jahres 2019 bei. Im Juli 2020 eröffnete der Unternehmensverbund einen weiteren Supermarkt, so dass beide Supermärkte zusammen derzeit 60 Prozent zum verbundweiten Umsatz beitragen. Der neu gegründete Supermarkt kann „herausgerechnet“ werden, sofern er als rechtlich klar abgrenzbares Unternehmen oder als eindeutig abgrenzbare Betriebsstätte geführt wird." Für mich würde das bedeutet, dass ich das Baumpflegegewerbe vernachlässigen kann. Dies würde aber dem vorstehenden Beitrag widersprechen.
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