Sehr geehrte Frau Kubisch, seit neuestem wird das bei unseren Gerichten auch moniert. "Die Anordnung zum freihändigen Verkauf der gepfändeten Wertpapiere durch die Drittschuldnerin kann nicht erfolgen, da hierfür gem. §§ 821 ff ZPO der Gerichtsvollzieher zuständig ist." Viele Grüße! Yvonne Haase
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