@dancingh Also aus meiner Sicht sagen die FAQs etwas anderes: "Sollte ein Antragsteller also z. B. nur für den Monat Oktober Überbrückungshilfe II beantragen, kann er zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen hierfür auch die monatlichen Verluste von März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, November und Dezember anrechnen. Allerdings darf er diese Verluste in allen Corona-Hilfsprogrammen nur einmal heranziehen. Dies gilt entsprechend auch bei der Novemberhilfe plus und der Dezemberhilfe plus. Wurden z. B. Verluste aus März und April 2020 zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe II im Oktober herangezogen, sind diese Verluste „aufgebraucht“ und dürfen nicht mehr zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen der Novemberhilfe Plus genutzt werden." Es scheint tatsächlich so zu sein, dass die monatlichen Verluste einzelnen Förderprorgrammen zuzuordnen sind...
... Mehr anzeigen