Ja, die Zuschläge wurden geschätzt, so, wie sie vermutlich in den Schichten eingeteilt wären, wenn das Restaurant geöffnet hätte. Die Antwort der Bundesagentur für Arbeit lautete wie folgt: "...ob die Zuschläge den Mitarbeitern zustehen oder nicht, ist eine arbeitsvertragliche Frage. Es hängt insbesondere davon ab, was im jeweiligen Arbeitsvertrag dazu geregelt ist. Im Zusammenhang mit der Zahlung von Kurzarbeitergeld kann ich Ihnen folgende Information geben: Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind grundsätzlich Teil des Soll-Entgelts, auch wenn sie im Steuer- und Sozialversicherungsrecht teilweise unterschiedlich behandelt werden. In der Sozialversicherung handelt es sich nur dann um beitragsfreies Arbeitsentgelt, soweit der Grundlohn 25 Euro je Stunde nicht übersteigt. Der geringe Betrag in der Sozialversicherung führt dazu, dass beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - trotz eines komplett steuerfreien Zuschlags - vorliegen kann. Soweit es sich um beitragspflichtige Zuschläge handelt, werden diese beim Soll-Entgelt und Ist-Entgelt für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt. Ich hoffe Ihr Anliegen damit geklärt zu haben, bleiben Sie gesund." Die Antwort der Bundesagentur für Arbeit hat mir nicht wirklich weiter geholfen. Ich habe aber hieraus entnommen, dass den Arbeitnehmern die Zuschläge zustehen würden. Ihre Antwort hingegen hat mich wieder verunsichert, so dass ich allmählich glaube, dass den Arbeitnehmern tatsächlich keine Ausgleichzahlung zusteht? Hat hier jemand andere Erfahrungen? Oder sogar einen Literaturauszug, gesetzliche Grundlage? Ich muss den Mandanten das ja auch erklären...
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