Aus meiner Sicht ist ein fachlicher Fehler im Artikel von Herrn Bartkowski enthalten: Gemäß BFH-Urteil v. 22.02.2024 III R 13/23 BstBl. II 2024, 487 ist für die Besitzkapitalgesellschaft die erweiterte Gewerbesteuerkürzung möglich, sofern die weiteren Bedingungen erfüllt sind.
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