Guten Morgen, wie ist es aber wenn der AN seit dem 01.02.2018 durchgehend in der gleichen Firma geringfügig beschäftigt ist, und am 01.04.2020 in derselben Firma in Vollzeit übernommen wird? Der AN möchte gerne das Eintrittsdatum 01.02.2018 auf seinen DATEV Lohnabrechnungen sehen, weil er sonst ja im Urlaubsanspruch und bei Gehaltszulagen, so zu sagen Ersteintritt 01.04.2020 berechnet wird. Die Sachbearbeiterin im Lohnbüro möchte das aber nicht, und antwortet folgendes: "die Gehaltsabrechnung stellt eine Bescheinigung des Sozialversicherungsrechtes dar, somit eben nur die Abrechnungen im jeweilig angemeldeten Versicherungsstatus mit auch unterschiedlichen Personalnummer. Für die Betriebszugehörigkeit, was zum Arbeitsrecht gehört, dienen Ihnen die jeweiligen Arbeitsverträge." Hat der AN den Anspruch auf den korrekten Ersteintritt in der monatlichen Lohnabrechnung, und sind dabei auch Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung als Beschäftigungszeit anzurechnen, da sog. Geringverdiener nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) iVm. dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG. nicht schlechter gestellt werden dürfen als Vollzeitkräfte (auch keine Ausnahme über den Tarifvertrag, BAG Urteil 6 AZR 746/06)? Der AN ist unzufrieden, der AG wäre einverstanden, nur die Datev Lohnsachbearbeiterin will nicht. Was sagen hier die Profis?
... Mehr anzeigen