Hallo, für folgende Ermittlungen wird die Umschlüsselung des Arbeitnehmers von Selbstzahler auf Firmenzahler benötigt: - Netto-Verdienst - Brutto- und Nettoverdienstausfall - Gekürzten Netto-Verdienst Die Beträge können erst nach Änderung des Mitarbeiters auf Firmenzahler der Brutto-/Nettoabrechnung entnommen werden. Wie bereits von @Dominika_Raciborska im vorherigen Beitrag hingewiesen, können Sie dies im Dokument 1009166 "Entschädigung für Verdienstausfall bei Kinderbetreuung abrechnen in Lohn und Gehalt" unter Punkt 3.3 entsprechend nachvollziehen. Die Verbeitragung der Sozialversicherung erfolgt auch hier nur maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Viele Grüße aus Nürnberg Darlene Pfahler Personalwirtschaft DATEV eG
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