Hallo Community, zum Thema Aufteilung der Frühstücksumsätze ja oder nein, gehen wir als selbstbuchenden Mandanten der Hotel- und Gastrobranche davon, dass die kostenlose Abgabe von Getränken nicht dem ermäßigtem Steuersatz unterliegt. Meines Wissens gibt es seitens des DEHOGA noch keine Stellungnahme, im Internet findet man aber immer mehr Auffassungen, die die Aufteilung in einen Speisen- und Getränkeanteil favorisieren. Die Ausnahme der Getränke von der Reduzierung der MwSt wirkt demnach wie ein gesetzlich normiertes Aufteilungsgebot und führt dazu, dass es sich um zwei selbständige Hauptleistungen handelt. Vater Staat hat bestimmt nichts gegen die Sichtweise, sollte sich aber rausstellen, dass diese Sichtweise falsch ist, kann ich die Umsatzsteuer auf die Getränke dann nachträglich korrigieren oder muss ich vorher jede einzelne Rechnung berichtigen? Liebe Grüße aus Hamburg...
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