Guten Tag Frau Nutsch, der von Ihnen vorgeschlagene Weg, die Forderung in EUR einzubuchen und danach im Ausdruck die Änderung der Währung vorzunehmen, ist durchaus praktikabel. Wenn aus deutscher Sicht eine Fremdwährungsschuld im Sinne des § 244 BGB besteht, und eine Klage in ausländischer Währung vor dt. Gerichten geführt werden muss, wäre es m.E. durchaus hilfreich, eine Eingabemöglichkeit zu haben, eine frei definierbare ausländische Währung in das Schuldnerkonto aufzunehmen, um Hauptforderung und Zinsen bei Teilzahlungen berechnen und im Rahmen einer Forderungsaufstellung darlegen zu können. Das erspart gerade bei Teilzahlungen das spätere Ändern des Dokuments in Euro und vermeidet Fehler. Ich verstehe jedoch, dass das Thema nicht die höchste Priorität haben wird. Danke für Ihre Mühe!
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