Vielen Dank, für den ausführlichen Beitrag. Ist denn aber die Anwendung des §616 BGB nicht schon ausgeschlossen, da Voraussetzung der persönliche Verhinderungsgrund nicht erfüllt ist. Bei einer Arbeitsverhinderung wegen geschlossener Schulen/ Kitas usw. oder gar Schließung des Einzelhandels ist die Unmöglichkeit der Arbeitsleistungserbringung nicht in der Person des einzelnen Arbeitnehmers begründet, sondern die Allgemeinheit betroffen. Daher würde doch der §616 BGB nicht greifen?
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