Hallo, bei uns stellt sich die Frage, ob für die Auszahlung des Pflegebonus in Arztpraxen (§ 3 Nr. 11b EStG) das Merkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" wie bei der Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a EStG) erfüllt ist, wenn für den AN kein vertraglicher Anspruch auf Vergütung der Überstunden besteht und der AN im Gegenzug zur Gewährung des Pflegebonus auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet... In der FAQs des BMF steht in VII Nr. 10 (zu der Corona Prämie § 3 Nr. 11a EStG) dazu Folgendes: Konnten Arbeitgeber steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zu-sätzlichen Belastung durch die Corona-Krise an Arbeitnehmer leisten, denen im Gegenzug geleistete Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht? Es war erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh-mer oder anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen (Einzelheiten unter VII. 18.) erkennbar war, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelte. In Fällen, in denen vor dem 1. März 2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war), war die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätz-lichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergeset-zes begünstigt, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt wurden. Die Voraussetzung einer Gewährung „zu-sätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ war in diesen Fällen erfüllt. Über Einschätzungen / Hinweise auf Fachliteratrur würde ich mich freuen! Viele Grüße von A. Nellis
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