Sehr geehrte Damen und Herren, wie würde über der Datev die Lohnerfassung funktionieren, wenn ein AN ein mittleres Einkommen hat und einen hohen Sachbezug in Form eines Firmenwagens. Nach derzeitiger Berechnung über DATEV, entsteht ein Auszahlbetrag, der hunderte Euro unter seinem pfändungsfreiem Betrag liegt. Laut Steuerbüro mit DATEV nicht anders darstellbar. Die Gesetzesänderung ist aber schon ein paar Jahre her, also wie bekommt man auf dem Lohnzettel den garantierten pfändungsfreien Betrag als Auszahlbetrag? BAG, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 733/07 - Ausschnitt Das bedeutet nach dem im Wortlaut des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO ausgedrückten Zweck der Vorschrift jedoch nicht, dass die Pfändungsgrenzen des § 850c Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen sind. Dem Arbeitnehmer muss der unpfändbare Teil seines Arbeitsentgelts verbleiben. "Beschäftigte" sollen nicht in eine Lage geraten, in der sie Gegenstände, die sie als "Naturallohn" erhalten haben, erst verkaufen müssen, bevor ihnen Geld zur Verfügung steht (BT-Drucks. 14/8796 S. 25). § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO verbietet die Unterschreitung der Freibeträge, die sich aus den Pfändungsgrenzen ergeben. e) Der pfändbare Teil von Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, bestimmt sich laut § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen weist § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag aus, der nach den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt ist. Das pfändbare Nettoentgelt errechnet sich nach § 850e ZPO. ____ Vielen Dank
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