Ich möchte bezüglich dieser Problematik auf folgenden Artikel von Dr. Bernhard Bellinger verweisen: BBK Nr. 8 vom 21.04.2017 - NWB DokID [LAAAG-42325] "Bargeldlose Zahlungen mit EC-Karten im Rahmen der Kassenführung" Aus meiner Sicht muss man die Diskussion in zwei Fragestellungen Teilen: Frage 1: Ist es prinzipiell möglich, ausschließlich bar getätigte Umsätze im Kassenbuch zu dokumentieren? Diese Frage möchte ich anhand eines weiteren Beispiels diskutieren: Gast A verzehrt in einer Gaststätte ein Essen und ein Getränk. Bevor er geht bestellt er ein weiteres Essen, das er für seine Frau mit nach Hause nehmen möchte. Anschließend zahlt er. Auf der Rechnung stehen folgende Artikel Essen I 19% 14,50€ Getränk I 19% 3,50€ Essen II 7% 12,00€ Er bezahlt folgendermaßen: Gutschein 25,00€ Bar 5,00€ Hier ist es bei einer saldierenden Darstellung am Tagesende nicht mehr möglich, den bar erzielten Umsatz mit korrektem USt-Satz in einem Kassenbuch darzustellen. Wäre hier der Umsatz mit 7% oder 19% im Kassenbuch anzugeben? Antwort zu Frage 1: Es ist nicht prinzipiell möglich, in einem Kassenbuch ausschließlich bar getätigte Umsatze darzustellen. Hr. Dr. Bellinger führt dies sehr ausführlich in dem Artikel aus. Frage 2: Muss ein Kassenbuch die Kassensturzfähigkeit auch bei Akzeptanz unterschiedlicher Zahlarten belegen? Antwort zu Frage 2: Ja, das Kassenbuch muss die Kassensturzfähigkeit belegen. Das Problem bei Akzeptanz alternativer Zahlarten ist häufig, dass der Bezahlprozess folgendermaßen verläuft: 1) Die Kasse hat die Standardeinstellung Barzahlung 2) Der Kunde sagt zur Bedienung: "Bitte zahlen" 3) Die Bedienung lässt den Bon aus der Kasse und geht zum Tisch des Kunden mit einem Bon der bereits eine voreingestellte Zahlart enthält. 4) Der Kunde zahlt u.U. mit EC-Karte 5) Die Bedienung übergibt den Kassenbon an den Kunden ohne die Zahlart zu korrigieren Diese Vorgehensweise führt zum zweiten wichtigen Aspekt. Der / die Kassenbediener / -in muss die tatsächliche Zahlart an der Kasse einstellen, da sonst auch bei Verrechnung der Zahlart im Kassenbuch keine Kassensturzfähigkeit mehr belegt werden kann. Bei Einsatz von Registrier- und PC-Kassen und Akzeptanz eines Zahlartenmixes an der Kasse würde ich folgendes Fazit ziehen: 1) So lange es zulässig ist, unterschiedliche Umsätze mit mehreren USt-Sätzen und mehreren Zahlarten (EC, Gutschein, Kreditkarte, Bar etc.) auf einem Kassenbeleg auszugeben, ist es nicht möglich, nur bar vereinnahmte Umsätze im Kassenbuch darzustellen. 2) Das Kassenbuch muss in der Lage sein, die Kassensturzfähigkeit der Kasse zu belegen. Aus diesem Grund ist eine korrekte Bedienung der Kasse erforderlich. Aus diesem Grund ist das korrekte Auszählen des Bargeldes aus der Kasse unerlässlich, da auch die Abweichung des Ist-Bestandes vom Soll-Bestand zu dokumentieren ist.
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