Liebe Community,
wo trägt man im Einkommensteuerprogramm 2019 in der Anlage Land- und Forstwirtschaft (Anl. 13a) die tatsächlichen Betriebsausgaben ein, wenn diese günstiger sind als die Pauschalen bei der forstwirtschaftlichen Nutzung?
Und wie setzte ich die Pauschalen ab der Version 2019 außer kraft?
Vielen Dank im Voraus
Hallo C_C1,
bei einer Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind bei der Ermittlung des Gewinns aus forstwirtschaftlicher Nutzung "zwingend die pauschalen Betriebsausgaben nach § 51 EStDV zu berücksichtigen" (Rz 34 des BMF-Schreibens vom 10.11.2015 zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte gemäß § 13a EStG (…), BStBl-2015-I-0877; LEXinform Dok.-Nr. 5235789).
Auf der Anlage 13a gibt es daher keine Möglichkeit, an Stelle der pauschalen Betriebsausgaben die tatsächlichen Betriebsausgaben zu deklarieren.
Wenn die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgt, können die tatsächlichen Betriebsausgaben oder die pauschalen Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Wenn bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die tatsächlichen Betriebsausgaben berücksichtigt werden sollen, tragen Sie diese in der Anlage EÜR in den Betriebsausgabenfeldern in den Zeilen 26-86 ff ein.
Wenn bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die pauschalen Betriebsausgaben berücksichtigt werden sollen, sieht die Finanzverwaltung dazu ab VZ 2019 die gesonderte Anlage LuF vor. Sie finden die Erfassungsmaske zur Anlage LuF im Erfassungsformular zur Anlage EÜR unterhalb der Zeile 23. Dort kann auf der Registerkarte Forstwirtschaft die pauschale Abgeltung der Betriebsausgaben beantragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG