Guten Morgen,
in Sachsen-Anhalt werden vermehrt die Corona-Soforthilfen zurück gefordert.
Wie ist hier die zeitliche Berücksichtigung?
Wird die Rückforderung als rückwirkendes Ereignis behandelt (Zahlung erfolgte seinerzeit unter dem Vorbehalt einer späteren Prüfung) und die steuerliche Auswirkung in 2020 korrigiert?
Oder zählt hier das Abflussprinzip (auch bei bilanzierenden Unternehmen) und der Geldabfluss in 2025 ist auschlaggebend?
Einen schönen Tag noch.
Ich korrigier da nichts in 2020.
Bei 4/3 ist ja einfach,
bei bilanzierenden kommt es in den nächsten zu erstellenden JAB.
da bin ich praktiker/pragmatiker
bei dem ganzen hin und her bzgl. der förderungshöhe bzw. -bedürftigkeit gabs doch nichts planbares.
tapfer bleiben, sind ja nur ca. 27.000 rückmeldungen bei uns 😉