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steuerliche Berücksichtigung der zurück zu zahlenden Corona-Soforthilfen

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letzte Antwort am 27.05.2025 08:19:10 von alex7763
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loewner
Einsteiger
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Guten Morgen, 

 

in Sachsen-Anhalt werden vermehrt die Corona-Soforthilfen zurück gefordert.

 

Wie ist hier die zeitliche Berücksichtigung?

 

Wird die Rückforderung als rückwirkendes Ereignis behandelt (Zahlung erfolgte seinerzeit unter dem Vorbehalt einer späteren Prüfung) und die steuerliche Auswirkung in 2020 korrigiert?

 

Oder zählt hier das Abflussprinzip (auch bei bilanzierenden Unternehmen) und der Geldabfluss in 2025 ist auschlaggebend?

 

Einen schönen Tag noch.

 

 

alex7763
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 2 von 2
118 Mal angesehen

Ich korrigier da nichts in 2020. 

Bei 4/3 ist ja einfach,

bei bilanzierenden kommt es in den nächsten zu erstellenden JAB.

 

da bin ich praktiker/pragmatiker

 

bei dem ganzen hin und her bzgl. der förderungshöhe bzw. -bedürftigkeit gabs doch nichts planbares.

 

tapfer bleiben, sind ja nur ca. 27.000  rückmeldungen bei uns 😉 

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letzte Antwort am 27.05.2025 08:19:10 von alex7763
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