Moin,
kann mir jemand zu folgendem Sachverhalt helfen:
Der Mandant hat eine Betriebsaufspaltung und in 2018 und 2019 hat die GmbH jeweils Ausschüttung vorgenommen. Diese Ausschüttungen sind zu 40 % steuerfrei.
Im Steuerbescheid 2019 rechnet das Finanzamt die 40 % steuerfreien Anteil für die Berechnung der Kirchensteuer hinzu und berechnet die KiSt damit auf einer höheren Basis. Dies ist in § 51a Absatz 2 EStG auch so geregelt.
2018 hat das FA die Hinzurechnung nicht vorgenommen und auch in Datev-EST-Programm erfolgt keine Hinzurechnen. Welche Berechnung ist richtig?
P.S.: Beim Wahlrecht zur tariflichen Besteuerung von Gewinnausschüttungen in der Anlage Kap rechnet Datev die 40 % für die Kirchensteuer hinzu.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo jensschenkies,
die erwähnte Korrektur bei der Ermittlung der Kirchensteuer erfolgt nur dann, wenn der Antrag auf tarifliche Besteuerung nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt ist. In diesem Fall bleiben bei der Einkommensbesteuerung 40% der Ausschüttung steuerfrei (§ 3 Nr. 40 S. 1 d) EStG i. V. m. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG). Für die Ermittlung der Kirchensteuer werden diese steuerfrei gebliebenen Teile wieder hinzugerechnet (§ 51a Abs. 2 S. 2 EStG).
Wird der Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG nicht gestellt, kommt es wegen § 3 Nr. 40 S. 2 EStG nicht zur Steuerfreistellung von 40% und die Ausschüttung ist in voller Höhe einkommensteuerpflichtig – und damit auch bereits in voller Höhe in der Bemessungsgrundlage zur Kirchensteuer enthalten. Eine Hinzurechnung erfolgt dann nicht mehr.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG
Hallo Herr Hirsch,
im Rahmen von Kapitaleinkünften kann ich die Berechnung nachvollziehen. Es geht aber um eine Betriebsaufspaltung. Hier wird die Ausschüttung der GmbH als Gewinn des Besitzunternehmens erfasst und in der Anlage G werden die 40 % als Korrekturposten erfasst. Dieser Korrekturposten wird bei der Kirchensteuerberechnung nicht wieder hinzugerechnet.
Hallo jensschenkies,
die Korrektur bei der Bemessungsgrundlage zur Kirchensteuer sollte automatisch vorgenommen werden, sobald Sie in der Anlage G den steuerfrei gebliebenen Betrag im Feld „Nicht enthaltener steuerfreier Teil der Einkünfte, für die das Teileinkünfteverfahren gilt (...)“ erfassen (Erfassungsformular Anlage G, Zeile 4-6, Ordnungsbereich „Gewinn aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer“, Registerkarte „Gewinn“, Zeile 13).
Wenn dies in Ihrem konkreten Sachverhalt nicht der Fall ist, melden Sie sich per Servicekontakt beim Programmservice Einkommensteuer. Gerne prüfen wir den Sachverhalt anhand der konkreten Daten.
Viele Grüße
Stephan Hirsch
DATEV eG