abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Kindergeld 2020 - Fehler im Einkommensteuerprogramm

1
letzte Antwort am 27.07.2021 10:08:01 von hofmro
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
susanne_wiede
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 2
772 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

mir ist heute folgender Fehler im Einkommensteuerprogramm aufgefallen:

 

Die Tochter meiner Mandanten hat im Mai 2020 ihre Ausbildung beendet. Die Eltern haben in 2020 noch Kindergeld für die Monate Januar bis Mai 2020 (5 Monate je 204,00 € = 1.020,00 €, also 510,00 € je Elternteil) bezogen. In der Anlage Kind habe ich den Anspruch auf Kindergeld mit 510,00 € je Elternteil eingetragen und für den Steuerpflichtigen und die Ehefrau jeweils folgende Hinweismeldung erhalten:

 

"Der erfasste Anspruch auf Kindergeld entspricht nicht dem berechneten maßgebenden Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 660 EUR. Prüfen Sie die Eingaben."

 

Das Programm hat also den Kinderbonus von 300,00 € (150,00 € je Elternteil) in voller Höhe einbezogen. Der Kinderbonus wurde aber nur für Kinder ausgezahlt, für die im September 2020 Anspruch auf Kindergeld bestand. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten, und zwar im September 2020 in Höhe von 200 € und im Oktober 2020 in Höhe von 100 €. In meinem Fall endete der Kindergeldbezug aber im Mai 2020, so dass kein Anspruch auf den Kinderbonus bestand. 

hofmro
Beginner
Offline Online
Nachricht 2 von 2
756 Mal angesehen

"Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro. 2 Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt. 3 Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht."

 

 

Also laut Satz 3 des § 66 EStG besteht der Anspruch sehr wohl.

1
letzte Antwort am 27.07.2021 10:08:01 von hofmro
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage