Hallo,
ich habe eine Frage:
Wir haben eine Kundin, welche das ganze Jahr über in einem Pflegeheim untergebracht ist.
Dort hat sie ein eigenes Zimmer.
Eine Wohnung außerhalb des Pflegeheims besteht nicht.
Welche Kosten kann man jetzt als AgB in der ESt angeben?
Kann man dann die Unterkunftskosten sowie die Verpflegungskosten angeben? Friseur und Kabelgebühren sind auch in den Rechnungen enthalten.
Muss man hier die sogenannte Haushaltsersparnis abziehen da kein weiterer Haushalt besteht?
Wer kann mir hier weiter helfen?
ein Steuerberater
Hallo,
dazu steht etwas in R 33.3 Abs. 2 EStR.
1. Kosten
a) Altersbedingte Heimunterbringung
Die Aufwendungen für die eigene Unterbringung in einem Altenheim oder Alterswohnheim sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (→ Lebensführungskosten). Die Kosten der Unterbringung in einem Altenheim sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG abziehbar (BFH Urteil vom 18.4.2002, III R 15/00, BStBl II 2003, 70 und BFH Urteil vom 24.2.2000, III R 80/97, BStBl II 2000, 294).
Der einzelne Heimbewohner kann bei altersbedingter Unterbringung in einem Altenwohnheim Beträge nicht als Krankheitskosten geltend machen, die im Wege von Solidarbeiträgen infolge der Mischpreiskalkulation des Heimträgers (s.o. Beispiel einer Leistungsabrechnung) von der Gemeinschaft sämtlicher Heimbewohner aufgebracht werden (BFH Urteil vom 29.9.1989, III R 129/86, BStBl II 1990, 418 und BFH Urteil vom 18.4.2002, III R 15/00, BStBl II 2003, 70).
Hat sich ein Stpfl. aus Altersgründen für eine Heimunterbringung entschieden und ist er nur in dem bei Personen seines Alters üblichen Umfang pflegebedürftig, sind nur die Aufwendungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen, die für die Unterbringung in der Pflegestation eines Heims anfallen oder die dem Stpfl. zusätzlich zu dem Pauschalentgelt für die Unterbringung und eine eventuelle Grundpflege infolge Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstehen (BFH Urteil vom 29.9.1989, III R 129/86, BStBl II 1990, 418). Eine Aufteilung des Pauschalpreises in übliche als Kosten der Lebensführung zu behandelnde Unterbringungskosten und außergewöhnliche Krankheits- bzw. Pflegekosten kommt nicht in Betracht (BFH Urteile vom 18.4.2002, III R 15/00, BStBl II 2003, 70 und vom 10.5.2007, III R 39/05, BStBl II 2007, 764).
Ein ausschließlich krankheitsbedingter Aufenthalt in einem Altenheim ist jedenfalls dann noch nicht gegeben, wenn bei Berechnung eines Pauschalentgelts keine zusätzlichen Kosten für Pflegeleistungen entstanden sind, kein Merkzeichen »H« oder »Bl« festgestellt ist und auch nach Aufschlüsselung des Heimentgelts im Folgejahr neben einem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten kein Entgelt für Pflegeleistungen, sondern lediglich eine »Maßnahmenpauschale (Betreuung)« für »nicht pflegebedürftige Bewohner« in Rechnung gestellt wurde (BFH Urteil vom 18.12.2008, III R 12/07, BFH/NV 2009, 1102, LEXinform 0588229). Mit Urteil vom 13.10.2010 (VI R 38/09, BStBl II 2011, 1010) hat der BFH gegen das BFH-Urteil vom 18.12.2008 (III R 12/07, BFH/NV 2009, 1102, LEXinform 0588229) entschieden, wonach der Aufenthalt in einem Heim auch dann krankheitsbedingt sein kann, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden sind und kein Merkzeichen »H« oder »Bl« im Schwerbehindertenausweis festgestellt ist.
Quelle: Auszüge aus Info-Datenbank, Dok.-Nr. 0630458
b) Pflege- bzw. krankheitsbedingte Heimunterbringung
Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim. Dagegen sind Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Stpfl. ebenso wie Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG aus tatsächlichen Gründen (BFH Urteil vom 22.10.2009, VI R 7/09, BStBl II 2010, 280). Allerdings kann auch im Falle der Heimunterbringung der Tatbestand des § 33 EStG erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Denn zu den Krankheitskosten gehören nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinne, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung (BFH Urteil vom 24.2.2000, III R 80/97, BStBl II 2000, 294), wenn der Betroffene infolge einer Krankheit pflegebedürftig geworden ist (BFH Urteile vom 18.4.2002, III R 15/00, BStBl II 2003, 70; vom 15.4.2010, VI R 51/09, BStBl II 2010, 794). Nach der zitierten BFH-Rspr. gelten für den Abzug von Aufwendungen für die Heimunterbringung als Krankheitskosten die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten (z.B. BFH Urteil vom 13.10.2010, VI R 38/09, BStBl II 2011, 1010).
Zu den Krankheitskosten gehören die Aufwendungen, die unmittelbar zum Zwecke der Heilung der Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, wie insbesondere Kosten für die eigentliche Heilbehandlung und eine krankheitsbedingte Unterbringung (BFH Urteil vom 26.6.1992, III R 83/91, BStBl II 1993, 212). Solche Aufwendungen werden von der Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf. Erforderlich ist lediglich, dass die Aufwendungen mit der Krankheit und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang stehen und nicht außerhalb des Üblichen liegen (BFH Urteil vom 22.10.1996, III R 240/94, BStBl II 1997, 346). Erfasst wird nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer Mindestversorgung. Dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufig sind vielmehr die medizinisch indizierten diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen, die in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sind, es sei denn, der erforderliche Aufwand steht zum tatsächlichen in einem offensichtlichen Missverhältnis (BFH Urteil vom 12.5.2011, VI R 37/10, BStBl II 2013, 783). In einem solchen Fall fehlt es an der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderlichen Angemessenheit.
Aufwendungen eines nicht pflegebedürftigen Stpfl., der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, erwachsen hingegen nicht zwangsläufig (BFH Urteil vom 15.4.2010, VI R 51/09, BStBl II 2010, 794).
Der BFH hat mit Urteil vom 14.11.2013 (VI R 20/12, BStBl II 2014, 456) entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift »zwangsläufig« i.S.d. § 33 EStG sind und damit dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen darstellen. Soweit derartige Aufwendungen im Rahmen des Üblichen liegen, ermäßigen sie daher nach den für Krankheitskosten geltenden Grundsätzen die ESt.
Bei einer pflege- bzw. krankheitsbedingten Heimunterbringung sind sämtliche Aufwendungen nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (R 33.3 Abs. 2 EStR). Somit stellen sämtliche Unterbringungs- und Pflegekosten Krankheitskosten i.S.v. § 33 EStG dar (s.a. BFH Urteil vom 18.4.2002, III R 15/00, BStBl II 2003, 70 und R 33.3 Abs. 2 EStR). Zu den nach § 33 EStG berücksichtigungsfähigen Kosten für die krankheitsbedingte Heimunterbringung fallen nur die vom Heim in Rechnung gestellten Unterbringungskosten einschließlich der Kosten für die ärztliche Betreuung und die Pflege, nicht dagegen die vom Stpfl. getragenen Kosten der Lebensführung. Zu den Kosten der Lebensführung zählen auch Taschengeldzahlungen, die dem Stpfl. vom Heim monatlich als »Barbetrag« bzw. »Bar- und Eigengeld« zur freien Verfügung überlassen und dafür auch monatlich in gleicher Höhe in Rechnung gestellt werden (FG München Urteil vom 31.7.2007, 2 K 3041/04, EFG 2007, 1684, LEXinform 5005297, rkr.). Ersatz und Unterstützungen von dritter Seite zum Ausgleich der Belastung sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen (H 33.1 [Ersatz von dritter Seite] EStH).
Ein krankheitsbedingter Umzug in ein Altersheim ist durch Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes vor dem oder in zeitlichem Zusammenhang mit dem Umzug nachzuweisen (FG Hessen Urteil vom 23.5.2005, 13 K 1676/04, rkr., EFG 2005, 1869, LEXinform 5000984). Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV hat der Stpfl. den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen. Der Nachweis muss vor Beginn der Maßnahme ausgestellt worden sein.
Zu dem betroffenen Personenkreis zählen pflegebedürftige Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i.S.d. §§ 14, 15 SGB XI besteht und Personen, bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI festgestellt wurde (→ Pflegekosten). Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung (z.B. Leistungsbescheid oder -mitteilung) der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflegepflichtversicherung durchführt, oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu führen (R 33.3 Abs. 1 EStR).
Nach der Rspr. sind auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt – abzüglich einer Haushaltsersparnis – als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Unterbringung in einem Altenheim durch eine Krankheit veranlasst war (BFH Urteil vom 14.11.2013, VI R 20/12, BStBl II 2014, 456), nicht dagegen, wenn der Stpfl. während des Aufenthalts erkrankt ist (BFH Urteil vom 18.4.2002, III R 15/00, BStBl II 2003, 70). Abweichend hiervon lässt die Finanzverwaltung die Aufwendungen auch dann zum Abzug zu, wenn die Krankheit oder Pflegebedürftigkeit erst nach dem Einzug in das Heim eintritt (vgl. Nichtanwendungserlass vom 20.1.2003, BStBl I 2003, 89; H 33.1– 33.4 [Pflegeaufwendungen] EStH). Gegen die Anwendung des Nichtanwendungserlasses hat das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 3.12.2007 (6 K 363/05, LEXinform 5009787) entschieden. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. BFH: VI R 51/09). Nach dem FG-Urteil sind Aufwendungen für die Unterbringung in einem Wohnstift – abzüglich einer Haushaltsersparnis – nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Unterbringung in einem Altenheim durch eine Krankheit veranlasst war, nicht dagegen, wenn der Stpfl. während des Aufenthalts erkrankt ist. Die Haushaltsersparnis ist i.H.d. üblichen Kosten eines vergleichbaren Haushalts anzusetzen. Aufwendungen der nicht pflegebedürftigen Ehefrau, die mit ihrem pflegebedürftigen Ehemann in ein Pflegeheim übergesiedelt ist, sind nicht nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, da diese nicht zwangsläufig sind. An den lediglich norminterpretierenden Nichtanwendungserlass, dem keine Rechtsnormqualität zukommt, ist die Rspr. nicht gebunden. Anderenfalls könnte die Verwaltung durch Nichtanwendungserlasse die Bedeutungslosigkeit höchstrichterlicher Rspr. herbeiführen, würde man von den Instanzgerichten verlangen, entgegen dieser Rspr. Erlasse der Verwaltung durchzusetzen, die gerade auf die Nichtanwendung höchstrichterlicher Rspr. ausgerichtet sind.
Mit Urteil vom 15.4.2010 (VI R 51/09, BStBl II 2010, 794) hat der BFH die Rechtsauffassung des FG Baden-Württemberg vom 3.12.2007 (6 K 363/05, LEXinform 5009787) bestätigt (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 57/10 vom 23.6.2010, LEXinform 0435366). Im Urteilsfall hatten Ehegatten die Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten i.H.v. rund 51 000 € geltend gemacht. Der Ehemann, der auf einen Rollstuhl angewiesen war (Grad der Behinderung 90, Merkzeichen »aG«) war in die Pflegestufe 1 eingeordnet. Die nicht pflegebedürftige Ehefrau war ihrem Ehemann ins Wohnstift gefolgt. Das FA ließ von den geltend gemachten Kosten nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen gekürzt um eine sog. Haushaltsersparnis zum Abzug nach § 33 EStG zu, nicht jedoch die auf die Ehefrau entfallenden Kosten. Der BFH bestätigte diese Handhabung.
Das FG Niedersachsen ist mit Urteil vom 15.12.2015 (12 K 206/14, EFG 2016, 647, LEXinform 5018747, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 3/16, LEXinform 0950740) der BFH-Rechtsprechung gefolgt und hat entschieden, dass die Kosten für eine Heimunterbringung bzw. das Pauschalentgelt abzüglich einer Haushaltsersparnis nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, wenn die Unterbringung ausschließlich wegen Pflegebedürftigkeit erfolgt, nicht dagegen, wenn die Pflegebedürftigkeit erst während des Heimaufenthalts eintritt.
Das FG Niedersachsen macht in seinem Urteil vom 15.12.2015 deutlich, dass der BFH in seinem Urteil vom 15.4.2010 (VI R 51/09, BStBl II 2010, 794) ausdrücklich offengelassen hat, ob die Kosten einer Heimunterbringung, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BFH, auch dann zu berücksichtigen sind, wenn ein Stpfl. erst nach dem Umzug in das Altenheim krank und pflegebedürftig geworden ist. Für eine Berücksichtigung unter Anrechnung einer Haushaltsersparnis könnte, so der BFH, sprechen, dass auch bei nachträglich eintretender Pflegebedürftigkeit der weitere Heimaufenthalt aus tatsächlichen Gründen als zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG anzusehen sein könnte. Dahinstehen könne ferner, so der BFH in seinem Urteil vom 15.4.2010 weiter, ob und ggf. ab welcher Pflegestufe die Kosten für die Unterbringung eines pflegebedürftigen Stpfl. in einem Altenheim aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstanden sind.
Quelle: Auszüge aus Info-Datenbank, Dok.-Nr. 0630458
2. Haushaltsersparnis
Schnelle Antwort
Bei Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit und Auflösung des Haushalts ist die Haushaltsersparnis anzusetzen mit
jährlich 9.000 €,
monatlich 750 €,
täglich 25 €
- R 33.3 Abs. 2 EStR. (EStG) Stand: 11.01.2018
Quelle: NWB Datenbank, "Schnelle Antwort", Suchbegriff "heimunterbringung haushaltsersparnis"
Bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Aufwendungen ist zu beachten, dass in den Heimkosten auch solche der privaten Lebensführung enthalten sind. Aufwendungen für die Heimunterbringung sind als Krankheitskosten i.S.v. § 33 EStG nur insoweit zu berücksichtigen, als dem Stpfl. zusätzliche Aufwendungen erwachsen. Es sind lediglich die gegenüber der normalen Lebensführung entstehenden Mehraufwendungen abziehbar, d.h. ersparte Aufwendungen mindern den im Rahmen des § 33 EStG anzusetzenden Betrag. Entsprechend sind Unterbringungskosten um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht, zu kürzen. Aus Vereinfachungsgründen ist die Haushaltsersparnis mit dem in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrag (ab 2010: 8 004 €, ab 2013: 8 130 €, ab 2014: 8 354 €, ab 2015: 8 472 € und ab 2016: 8 652 €) anzusetzen (R 33.3. Abs. 2 EStR; H 33.1– 33.4 [Haushaltsersparnis] EStH). Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kj. vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat; R 33.3 Abs.2 Satz 3 EStR)
Von der Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis ist nach Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 15.4.2010 (VI R 51/09, BStBl II 2010, 794, Rz. 27 ff.) nur dann abzusehen, wenn dem Stpfl. nur vorübergehend, etwa anlässlich eines Sanatoriumsaufenthalts im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung, ausschließlich krankheitsbedingte Unterbringungskosten entstehen. Denn dem Stpfl. kann dann nicht zugemutet werden, seine Wohnung aufzugeben.
Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim sind nur dann nicht um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, solange der Pflegebedürftige seinen normalen Haushalt beibehält. Ausschlaggebend für diese Entscheidung ist die Tatsache, dass der Stpfl. in einem solchen Fall trotz der Unterbringung in einem Pflegeheim mit den Fixkosten des Hausstandes wie Miete oder Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc. sowie Reinigungskosten belastet bleibt. Hieran ändert nichts, dass die frühere Wohnung eines Pflegebedürftigen von dessen Ehegatten weiter bewohnt wird. Auch in einem solchen Fall entstehen durch die dann zu große Wohnung bedingte Fixkosten, die den Abzug einer Haushaltsersparnis von den als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Kosten einer Pflegeheimunterbringung als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen (BFH vom 10.8.1990, III R 2/86, BFH/NV 1991, 231 und vom 15.4.2010, VI R 51/09, BStBl II 2010, 794). In den beiden Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten ging es darum, dass der bisherige von zwei Personen unterhaltene Haushalt nunmehr von einer Person weitergeführt wird. Hier wird kein Betrag für eine Haushaltsersparnis angesetzt, da ja keine Haushaltsersparnis vorliegt, weil Aufwendungen für Miete, Zinsaufwendungen Grundgebühren für Strom, Wasser, Müllabfuhr und andere Fixkosten weiter anfallen.
Quelle: Auszüge aus Info-Datenbank, Dok.-Nr. 0630458
Zu guter Letzt: Ich finde es toll, dass Sie sich (so habe ich das verstanden) so um Ihre Patientin sorgen! Doch Sie sehen an der Länge der Texte (und das war nur Kopieren & Einfügen), dass sich Ihre Fragen nicht aus der Ferne ohne Kenntnis der genauen Umstände pauschal beantworten lassen. Berücksichtigen Sie daher bitte den sehr kurz gehaltenen Rat meines Vorredners. Zudem müssen Sie Acht geben, nicht dass Sie in die unerlaubte Hilfeleistung geraten ...
Viele Grüße.
Zu guter Letzt: Ich finde es toll, dass Sie sich (so habe ich das verstanden) so um Ihre Patientin sorgen! Doch Sie sehen an der Länge der Texte (und das war nur Kopieren & Einfügen), dass sich Ihre Fragen nicht aus der Ferne ohne Kenntnis der genauen Umstände pauschal beantworten lassen. Berücksichtigen Sie daher bitte den sehr kurz gehaltenen Rat meines Vorredners. Zudem müssen Sie Acht geben, nicht dass Sie in die unerlaubte Hilfeleistung geraten ...
Viele Grüße.
Das ist wohl ein Missverständnis, wenn man sich die Aktivitäten von Herrn Pich anschaut:
Ein sehr merkwürdiges Verständnis vom Sinn der Newsgroup, was wohl auch zum Verschwinden einiger engagierter Teilnehmer geführt hat, die sich ausgenutzt gefühlt haben.
Hm, okay ...