Hallo Zusammen,
habe mal eine Frage.
Habe eine GmbH & Co KG mit 2 Gesellschaftern; Beteiligung jeweils 50 % sowohl an der GmbH als auch an der GmbH & Co KG. Die GmbH ist vermögensmäßig nicht an der KG beteiligt. Die Anteile an der Komplementär GmbH sind Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der GmbH & Co KG.
Die Komplementär GmbH hat in 2020 eine Ausschüttung vorgenommen.
Muss ich die Kapitalertragsteuer in der Anlage FE Kap in der gesonderten und einheitlichen Feststellung ansetzen?
Ich gehe davon aus, dass kein Ansatz erfolgen muss, da nicht die GmbH & Co KG Empfängerin der Ausschüttung ist, sondern die Gesellschafter. Habe in der Fachliteratur nicht viel zu dem Thema gefunden.
Hat jemand eine ähnlichen Fall?
Vielen Dank im Voraus.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Gem. § 180 V Nr. 2 AO, sowie näher erläutert in AEAO zu § 180 AO Nr. 6 ist die Feststellung der anzurechnenden Steuern (hier KapESt etc.) aus den Gewinnausschüttungserträgen der Gesellschafter im Sonder-BV zwingend in der gesonderten und einheitlichen Feststellung vorzunehmen.
Formular-/DATEV-technisch ist das wirklich etwas versteckt und unklar gelöst. Wir lösen die Erfassung in der Anlage FE-KAP 2 in der Rubrik "Anzurechnende Steuern zu Erträgen in den Zeilen ..... aus anderen Einkunftsarten", weil diese Anlage ja normalerweise Überschusseinkünfte (KapVm) betrifft, aber eben dort auch die anrechenbaren Steuern aus "anderen Einkünften" - hier die Einkünfte aus GewB, zu erfassen sind. Wird regelmäßig vom FA erklärungsgemäß beschieden.
Gruß
Karl Hörterer
Vielen Dank für die Antwort 😀