Hallo Kollegen,
mein Mandant hat am 18.04.2016 seiner Lebensgefährtin den halben Anteil seiner Eigentumswohnung geschenkt. Die andere Hälfte gehörte der Lebensgefährtin bereits. Der Vorgang wurde erbschaftsteuerrechtlich abgewickelt.
Am 18.05.2018 ist die Lebensgefährtin gestorben und der Mandant hat die gesamte Wohnung geerbt.
Meine Frage ist nun kann mein Mandant außer dem Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300,00 € und dem Freibetrag von 20.000,00 € noch weiter steuermindernde Beträge ansetzen. Ein steuerbefreiter Rückerwerb scheidet m. E. aus.
Vielen Dank für Eure Hilfe
Hallo,
Ein steuerbefreiter Rückerwerb nach § 13 Abs 1 Nr 10 ErbStG kommt tatsächlich nicht in Frage.
Sind Kinder der beiden vorhanden? Evtl. könnte ein Abkömmling den Pflichtteil geltend machen? War bei der Übertragung in 2016 ein Wohnrecht eingetragen worden?
Moin,
war die Lebensgefährtin vor ihrem Tod pflegebedürftig? Eventuell käme dann der Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG in Betracht.
Viele Grüße aus dem Norden,
bfit
Hallo Herr Hoege,
Kinder sind nicht vorhanden. Ein Wohnrecht wurde nicht eingetragen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Hallo bfit,
vielen Dank.
Die Lebensgefährtin war nicht pflegebedürftig, sie ist unerwartet verstorben.