Guten Morgen liebe Community,
ich habe ein Problem bei der Erstellung der Feststellungserklärung einer GmbH & Co. KG. Die KG hat in 2020 einen Verlust erlitten durch den das Kapitalkonto negativ geworden ist. Von dem gesamten Verlust waren nur rd. 6.000,00 Euro ausgleichsfähig aufgrund Kapital, der Rest nur verrechenbar. Der in 2021 erzielte Gewinn reicht nun aber nicht aus um das Kapitalkonto wieder positiv werden zu lassen und darüber hinaus hat der Kommanditist Entnahmen getätigt, die dazu führen, dass das Kapitalkonto sich weiter negativ erhöht. Somit entsteht in 2021 eine Außenhaftung im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB. Das 1. Problem ist, dass im Feststellungsprogramm keine Außenhaftung entsteht, die ist weiterhin 0,00 Euro. Selbst verschiedene Eingaben im Reiter Kapitalkonten / § 15a führen zu keiner anderen Berechnung. Die getätigten Entnahmen sind in der Anlage FE 5 in Zeile 54 erfasst, der Kapitalkontenstand stimmt mit dem Saldo der Steuerbilanz überein. nur eben die Außenhaftung wird falsch berechnet.
Das 2. Problem ist, dass das Programm dem Kommanditisten eine Einlagenminderung in der Höhe der im VJ ausgleichsfähigen Verluste hinzurechnet und das ist m.E. falsch. Gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG ist eine Einlagenminderung nur dann als Gewinn hinzuzurechnen, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht und aufgrund der Entnahmen eben keine Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG besteht oder entsteht. Aufgrund der entstehenden Außenhaftung dürfte es also zu keiner Hinzurechnung kommen. Aber auch hier habe ich nicht herausgefunden, welche Eingaben zusätzlich zu machen sind. Und über Hilfe findet sich aus nichts, aber die hat ja im Feststellungsprogramm noch nie wirklich geholfen.
Ich würde mich freuen, wenn irgendjemand einen Tipp hat oder auch weiß welche Angaben fehlen.
Viele Grüße
Nina Bauer
04.11.2022
14:20
zuletzt bearbeitet am
04.11.2022
15:06
von
Ute_Höpfner
Hallo Frau Bauer,
zu Ihrer Frage hinsichtlich ausgleichsfähiger / verrechenbarer Verluste und berechneter Einlageminderung
sollte geprüft werden, ob folgende Angaben erfasst sind:
Es sollten keine selbst ermittelten Angaben für die Berechnung erfasst sein.
Nach der Jahresübernahme nach FZ 21 sollten folgende Positionen angepasst bzw. fortgeschrieben sein:
Im Zusammenhang mit den laufenden Entnahmen und Einlagen des Feststellungszeitraum und dem Gewinn kann entsprechend die Außenhaftung im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB ermittelt werden.
Eingabehilfe finden Sie auf der Registerkarte Kapitalkonten / § 15a auf der Hilfeschaltfläche oder im DATEV Hilfe-Center in Dokument 9276484 Informationen zur Berücksichtigung des § 15a EStG.
Wird weitergehende Hilfe benötigt, wenden Sie sich bitte per Servicekontakt an den Programmservice Gesonderte und einheitliche Feststellung, damit wir Ihren Fall analysieren können.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Obendorfer
DATEV eG
Guten Morgen Frau Obendorfer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Die von Ihnen gemachten Angaben sind alle vorhanden. Selbstermittelte Angaben machen wir grundsätzlich nicht, es sei denn, es ist erforderlich für eine korrekte Berechnung und wurde uns Seitens der DATEV so geraten. (solche Fälle hatten wir in der Vergangenheit nämlich auch schon)
Da das Programm nach wie vor keine Außenhaftung ermittelt bzw. eine Außenhaftung von 0,00 Euro ausgibt, werde ich mich, wie von Ihnen empfohlen, an den Programmservice wenden.
Viele Grüße
Nina Bauer