Hier spricht ein Neuling:
Wie kann ich sicherstellen, dass z. B. ein durch das FA geänderter AfA-Wert bei Vermietung und Verpachtung zukünftig von mir mit dem geänderten Wert erklärt wird?
M. E. würde ich den Erklärungswert im ESt-Programm ändern. Somit würde ja dann automatisch der richtige Wert im Folgejahr vorbelegt sein.
Aber das händische Ändern kann ja nicht die Lösung sein (was ist z. B. bei 20 abweichenden Werten; abgesehen von der Infragestellung seines Berufes 😉 ) Nur das hätte ja auch zur Folge, dass bei möglichen späteren Änderungsanträgen (z. B. aufgrund neuer Tatsachen) auch eine richtige Erklärung und Berechnung erfolgen kann.
Das muss doch automatisch aufgrund der elektronisch übermittelten Bescheiddaten funktionieren?!
oder welche Gründe sprechen gegen eine solche Änderung?
Das kann vielleicht in Zukunft mal funktionieren - im Moment allerdings nicht. Das Finanzamt liefert im Bereich Vermietungseinkünfte nur die Einkünfte des Vermietungsobjekt, keine Detailinformationen.
Selbst wenn das Finanzamt die Abweichung in den Erläuterungen ausführt, dann handelt es sich dabei um eine manuelle Erläuterung.
Deshalb ist es nur richtig und wichtig, dass zum Procedere der Erstellung einer nachfolgenden Erklärung gehört, dass man in den Vorjahresbescheid schaut, ob es Dinge gab, die für die aktuelle Steuererklärung zu beachten sind oder anderweitige Notizen bei nicht digitaler Akte.
mfg
Vielen Dank für die Antwort. Klar, eine automatische Übernahme ist (wahrscheinlich noch lange) nicht möglich. Hab ich völlig ausgeblendet.
Finde es aber dennoch sehr ungenügend, wenn man in den bzw. besser in die Vorjahresbescheide schauen muss. Denn, wenn das FA im Erstbescheid z. B. die AfA ändert, im Zweitbescheid einen Wert aus der Beteiligung 1, im Drittbescheid Wert aus Beteiligung 2, etc..... dann muss man sich JEDEN Vorjahresbescheid (nochmal) anschauen, ob irgendwas relevantes für das neue Steuerjahr enthalten ist. Was um so nerviger ist, wenn ein Bearbeiterwechsel da ist.
Aber wie gesagt ist das auch für mich ungenügend, wenn ich selbst für das betreffende Jahr noch einmal eine Änderung beantrage, nach dem der 3. Bescheid da ist. Dann kann ich doch für mich bzw. die Mandanten gar keine Steuer ausrechnen, wenn ich nicht selbst jeden Wert (AfA, alle Beteiligungseinkünfte) im betreffenden Jahr (spätestens dann) ändere.
Aus Ihrer Antwort lese ich zumindest, dass es bei Ihnen nicht so gemacht wird. Wie machen es andere?
Derartige Werte pflege ich auch gerne direkt bei Bescheiderhalt ins Programm ein. So kann es nicht mehr vergessen werden. Ein Blick in die Vorjahresbescheide bei Erstellung der Erklärung schadet dennoch nicht, wenn ein DMS vorhanden ist, ist das ja auch kein Zeitfresser.