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ESt: Einzelangaben V+V zu AfA - FA bekommt nur "laut Erläuterung", was soll das?

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letzte Antwort am 10.02.2020 13:16:06 von Stephan_Hirsch
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Gelöschter Nutzer
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DATEV ESt: Wir haben wunderbar alle Einzelangaben zu AfA bei einem V+V Fall erfasst. Bei den V+V Daten steht genau beschrieben, auf was AfA berechnet wurde. Dass FA bekommt aber elektronisch nur "laut Erläuterung" + Betrag geliefert und ist (zurecht) etwas pikiert auf Grund dieser etwas dämlichen Aussage denn - natürlich keine Belege. 

Wie sind hier die Zusammenhänge?

Gelöschter Nutzer
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Hat sich DATEV den Text "Laut Erläuterung" ausgedacht oder ist hier der Wille des Gesetzgebers (elektronische Daten) umgesetzt worden?  

Gelöschter Nutzer
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Eine Antwort dürfte nicht so schwer sein! DATEV ?

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DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo seesport,

 

den Text „laut Erläuterung“ gibt das ELSTER-Modul der Finanzverwaltung im Rahmen der elektronischen Datenübermittlung vor. Der Text entspricht dem in den Zeilen 33-35 des amtlichen Formulars Anlage V enthaltenen Ankreuzfeld „lt. ges. Erltg.“.

 

Die in den Zeilen 33-35 des amtlichen Formulars für VZ 2019 platzierten Ankreuzfelder „lt. ges. Erltg.“ und „wie 2018“ steuern Sie in der Erfassungsmaske zu den Abschreibungen durch Aktivieren oder Nichtaktivieren des Kontrollkästchens „Absetzung für Abnutzung, erhöhte Absetzung oder Sonderabschreibung wie Vorjahr“.

 

Entsprechend der amtlichen Anleitung zu den Zeilen 33-35 der Anlage V möchte die Finanzverwaltung in den Fällen, in denen eine Abschreibung erstmals geltend gemacht wird und sich daher nicht bereits aus der Vorjahreserklärung ergibt, gesonderte Erläuterungen eingereicht bekommen:

 

„Machen Sie erstmals Abschreibungen (…) für Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend, reichen Sie bitte eine gesonderte Erläuterung ein, in der neben dem gezahlten Rechnungsbetrag auch das Rechnungsdatum, der Gegenstand der Leistung sowie das ausführende Unternehmen angegeben sind.“

 

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG

Gelöschter Nutzer
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Vielen Dank, jetzt wird einiges klar und "Schuld" an dem Text ist offenbar die Finanzverwaltung.

 

Gibt es Informationen zur Konkurrenz zwischen der frommen Bitte in den Anleitungen und der beleglosen Steuererklärung?  

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DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo seesport,

 

die Finanzverwaltung hat mit Einführung der Belegvorhaltepflicht die an vielen Stellen der amtlichen Formulare enthaltenen Formulierungen zur Belegeinreichung (z. B. „lt. gesonderter Feststellung“, „lt. Nachweis“, „Bitte Nachweise einreichen“, „Bitte geeignete Unterlagen einreichen“) weitestgehend entfernt – aber nicht an allen Stellen.

 

In der amtlichen Anleitung 2019 zur Einkommensteuererklärung heißt es dazu:

„Belege sind mit der Einkommensteuererklärung nur dann einzureichen, wenn in den Vordrucken / Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird; im Übrigen sind diese aufzubewahren (Belegvorhaltepflicht) und nur auf Anforderung des Finanzamts einzureichen.“

 

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG

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letzte Antwort am 10.02.2020 13:16:06 von Stephan_Hirsch
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