Liebe Community,
hat sich da was geändert? Ich möchte in der einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung 2019 wie in den Vorjahren die Einträge in der Anlage FW fortführen, aber wurden gelöscht bei der Übernahme und bei den leeren
Formularen ist die Anlage FW nicht mehr enthalten. Sind diese nunmehr direkt in der jeweiligen Einkommensteuererklärung zu erfassen, wenn eine Immobilie mehreren Eigentümern gehört und von diesen bewohnt wird?
Vielen Dank für die Unterstützung
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo kschwarz,
die Finanzverwaltung hat die bisherigen Zeilen 11 und 12 der Anlage FE 3 und damit auch die korrespondierende Anlage FW aus dem Formularsatz der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für den Feststellungszeitraum (FZ) 2019 entfernt.
Das amtliche Formular "Anlage FW" sieht daher im Kopfteil ab 2019 keine Möglichkeit mehr vor, das Formular als Anlage zur Feststellungserklärung zu verwenden. Folgerichtig wird die Anlage FW in der amtlichen "Anleitung zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensteuerung" für den FZ 2019 nicht mehr als Vordruck für die Feststellungserklärung aufgeführt.
Die Finanzverwaltung erläutert den Wegfall der Zeilen 11 und 12 in der Anlage FE 3 folgendermaßen (Schreiben "Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuer- / Feststellungserklärungen; Vordruckentwürfe 2019" vom 24.05.2019, IV C 4 - S 2532/19/10002):
"Die Abfragen zu den Steuerbegünstigungen nach § 10f EStG und § 10g EStG waren bisher in den Zeilen 11 und 12 angeordnet. Die Abfragen in diesen Zeilen konnten aus folgenden Gründen entfallen:
Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO regelt, dass Besteuerungsgrundlagen, insbesondere einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte, ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden können, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen
Die Nummer 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunftserzielung dient, und bei Mietwohngebäuden, wenn die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist.
Im automatisierten Feststellungsverfahren ist nur eine Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 2 AO i. V. m. der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO für Fälle der Kostenträger- / Hilfsgemeinschaften vorgesehen. Die Frage der gesonderten und einheitlichen Feststellung von gemeinsamen Aufwendungen war auch Gegenstand von Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Berücksichtigung gemeinsamer Aufwendungen mehrerer Personen direkt und anteilig innerhalb der einzelnen Einkommensteuerveranlagungen der Beteiligten stattzufinden hat.
Bei einem Objekt, welches im Miteigentum von mehreren Eigentümern steht, ist somit keine Feststellung der Abzugsbeträge nach § 10f EStG / § 10g EStG vorzunehmen. Der anteilige Abzugsbetrag ist in diesen Fällen direkt in der Einkommensteuererklärung des Miteigentümers einzutragen (Abzugsbetrag § 10f EStG: Zeilen 11 / 12 der Anlage FW; Abzugsbetrag § 10g EStG: Zeile 5 der Anlage Sonstiges)."
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG
Vielen Dank, das ist mir entgangen.
kurt Schwarz
Ich habe gerade genau so einen Fall auf dem Tisch und das Finanzamt verlangt aber explizit eine Gesonderte Feststellungserklärung.
Gibt es in der Feststellungserklärung vielleicht andere Möglichkeiten, die Abzugsbeträge einzutragen?
Hallo TM_A,
in den Erfassungsformularen zur Feststellungserklärung finden Sie bei Bedarf das Erfassungsformular Weitere Feststellungen.
In diesem Erfassungsformular können Sie zwar einen individuellen Text und einen auf die einzelnen Beteiligten aufzuteilenden Betrag erfassen. Die Angaben werden aber nur in den Berechnungslisten berücksichtigt und im Rahmen der gesonderten Liste „Weitere Feststellungen (…)“ ausgegeben, die Sie im Ordner Ausgabeformulare finden.
Die elektronische Übermittlung dieser Angaben an die Finanzverwaltung ist nicht möglich, da die Finanzverwaltung dafür keine entsprechenden Übermittlungs-Felder vorsieht.
Wenn Sie das Erfassungsformular Weitere Feststellungen nutzen, erhalten Sie daher in der Liste Fehler und Hinweise folgenden Hinweis:
„Weitere Feststellungen (…)
Es sind Angaben auf der Liste "Weitere Feststellungen" vorhanden, die gegenwärtig nicht Bestandteil der ELSTER-Erklärung sind. Die elektronische Datenübermittlung der Angaben findet nicht statt. Reichen Sie nach vollständiger Bearbeitung des Sachverhalts ggf. die Liste "Weitere Feststellungen" beim Finanzamt ein. Beachten Sie, dass die Einreichung von Belegen zur personellen Veranlagung führen kann. (…)“
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG