Da Kurzarbeitergeld maximal im Rahmen der Sollarbeitszeit gewährt wird, kann die Abrechnung zum gewohnten Zeitpunkt vorgenommen werden und die noch ausstehenden Tage des Monats können entsprechend vorbelegt werden.
Sollten sich im Nachgang noch Änderungen ergeben, können diese über eine Nachberechnung im Folgemonat berichtigt werden. Der Leistungsantrag für Kurzarbeit wird in diesen Fällen ebenfalls automatisch korrigiert.
Somit ist eine zwingende Umstellung auf "Schätzverfahren" für die Sozialversicherung nicht notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Michaela Wiesel
Produktstrategie & Anforderungsmanagement
DATEV eG